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Amtliche Abkürzung:GastVO
Fassung vom:20.11.2012 Fassungen
Gültig ab:29.11.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7130
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung - GastVO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1991

§ 9
Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.

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