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Amtliche Abkürzung:LGebG
Fassung vom:14.12.2004
Gültig ab:02.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:202
Landesgebührengesetz
(LGebG)
Vom 14. Dezember 2004*

§ 22
Niederschlagung, Erlass

(1) Die Behörde kann Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag stehen.

(2) Die Behörde kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.

§ 22 LGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 22 LGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895).

 


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