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Amtliche Abkürzung:GemO
Fassung vom:28.10.2015 Fassungen
Gültig ab:01.12.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2802-1
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 64
Gemeindebezirk

(1) Durch die Hauptsatzung können in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einem Gemeindebezirk zusammengefasst werden.

(2) In den Gemeindebezirken können Bezirksbeiräte gebildet werden.

(3) In den Gemeindebezirken kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

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