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Amtliche Abkürzung:GemO
Fassung vom:24.07.2000
Gültig ab:01.12.1999
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2802-1
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)
in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 68
Ortschaften

(1) Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.

(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

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