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Amtliche Abkürzung:GenG
Fassung vom:17.07.2017 Fassungen
Gültig ab:22.07.2017
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 4125-1
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Genossenschaftsgesetz
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
2.
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3.
die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(5) (weggefallen)

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 11: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230
§ 11 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 10.11.2006 I 2553 mWv 1.1.2007 u. d. Art. 1 Nr. 4 G v. 17.7.2017 I 2434 mWv 22.7.2017
§ 11 Abs. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 10.11.2006 I 2553 mWv 1.1.2007
§ 11 Abs. 5: Aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 Buchst. c G v. 10.11.2006 I 2553 mWv 1.1.2007

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