Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:GenTZuVO
Ausfertigungsdatum:27.01.2010
Gültig ab:16.02.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2010, 12
Gliederungs-Nr:2129-7
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften
(Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO)
Vom 27. Januar 2010
Zum 27.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 7)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Es wird verordnet auf Grund von

1.

§ 31 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),

2.

§ 4 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):


§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen ist für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, haben auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung zu Versuchszwecken nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GBl. S. 211) außer Kraft.