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Amtliche Abkürzung:GewAnzV
Fassung vom:22.07.2014
Gültig ab:01.01.2015
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1-14
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
Gewerbeanzeigeverordnung
§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige
Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden
1.
in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
2.
in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
3.
in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.

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