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juris-Abkürzung:GewO
Fassung vom:22.02.1999 Fassungen
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1
Gewerbeordnung
 
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

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