Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:GewO
Fassung vom:10.08.2021 Fassungen
Gültig ab:01.01.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1
Gewerbeordnung
 
§ 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
(2) Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 150 Überschrift: IdF d. d. Art. 81 Nr. 6 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 150 Abs. 1 Satz 1 (früher einziger Text): IdF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 18.7.2017 I 2732, Art. 3 Nr. 3 Buchst. b aufgeh. durch Art. 53 Nr. 2 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019, jetzt Satz 1 gem. Art. 81 Nr. 6 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 150 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 81 Nr. 6 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 150 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 6.9.2013 I 3556 mWv 14.9.2013
§ 150 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 10.8.2021 I 3420 mWv 1.1.2022
§ 150 Abs. 4: IdF d. Art. 81 Nr. 6 Buchst. c G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 150 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 5.12.2012 I 2415 mWv 12.12.2012
§ 150 Abs. 5: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 81 Nr. 6 Buchst. d G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 150 GewO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 150 GewO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 7 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR002450869BJNE021110819&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GewO+%C2%A7+150&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm