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Gewerbeordnung § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn - 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen. Fußnoten
§ 33c Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 5.12.2012 I 2415 mWv 1.9.2013
§ 33c Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 5 Abs. 4 G v. 9.3.2021 I 327 mWv 18.3.2021
§ 33c Abs. 3 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 5.12.2012 I 2415 mWv 1.9.2013
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 33c GewO, vom 05.12.2012, gültig ab 01.09.2013 bis 17.03.2021§ 33c GewO, vom 22.02.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 31.08.2013§ 33c GewO, vom 16.12.1986, gültig ab 01.01.1987 bis (gegenstandslos)§ 33c GewO, vom 01.01.1987, gültig ab 01.01.1987 bis 31.12.1998§ 33c GewO, vom 18.02.1986, gültig ab 01.05.1986 bis 31.12.1986§ 33c GewO, vom 25.02.1985, gültig ab 01.04.1985 bis 30.04.1986§ 33c GewO, vom 12.02.1979, gültig ab 01.02.1980 bis 31.03.1985 § 33c GewO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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