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Gewerbeordnung § 34b Versteigerergewerbe (1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. (2) (weggefallen) (3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn - 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis ( § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend. (6) Dem Versteigerer ist verboten, - 1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, - 2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, - 3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, - 4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, - 5.
Sachen zu versteigern, - a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder - b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen. (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über - 1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über - a)
Ort und Zeit der Versteigerung, - b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung, - c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, - e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
- 2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen) (10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf - 1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, - 2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, - 3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Fußnoten
(+++ § 34b Abs. 1, 3, 4, 6 u. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 +++)
§ 34b Abs. 4 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.12.2006 I 3232 mWv 22.5.2007
§ 34b Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 4 Abs. 14 Nr. 2 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013
§ 34b Abs. 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 19.12.2006 I 3232 mWv 22.5.2007
§ 34b Abs. 5 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 17.7.2009 I 2091 mWv 28.12.2009
§ 34b Abs. 8 Eingangssatz: IdF d. Art. 131 Nr. 1 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001, d. Art. 108 Nr. 1 V v. 25.11.2003 I 2304 mWv 28.11.2003, d. Art. 144 Nr. 1 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006, d. Art. 275 Nr. 3 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 u. d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 9.11.2022 I 2009 mWv 1.1.2023
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 34b GewO, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 31.12.2022§ 34b GewO, vom 29.07.2009, gültig ab 01.01.2013 bis 07.09.2015§ 34b GewO, vom 17.07.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2012§ 34b GewO, vom 19.12.2006, gültig ab 22.05.2007 bis 27.12.2009§ 34b GewO, vom 31.10.2006, gültig ab 08.11.2006 bis 21.05.2007§ 34b GewO, vom 25.11.2003, gültig ab 28.11.2003 bis 07.11.2006§ 34b GewO, vom 29.10.2001, gültig ab 07.11.2001 bis 27.11.2003§ 34b GewO, vom 05.10.1994, gültig ab 01.01.1999 bis (gegenstandslos)§ 34b GewO, vom 23.11.1994, gültig ab 01.01.1999 bis (gegenstandslos)§ 34b GewO, vom 16.06.1998, gültig ab 01.01.1999 bis (gegenstandslos)§ 34b GewO, vom 22.02.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 06.11.2001§ 34b GewO, vom 16.06.1998, gültig ab 01.10.1998 bis 31.12.1998§ 34b GewO, vom 23.11.1994, gültig ab 01.02.1995 bis 30.09.1998§ 34b GewO, vom 01.01.1987, gültig ab 01.01.1987 bis 31.01.1995§ 34b GewO, vom 18.02.1986, gültig ab 01.05.1986 bis 31.12.1986§ 34b GewO, vom 01.01.1978, gültig ab 01.01.1978 bis 30.04.1986 § 34b GewO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 12 Normen geändert
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