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Gewerbeordnung § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe (1) Bei den Gewerbezweigen - 1.
An- und Verkauf von - a)
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, - b)
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, - c)
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, - d)
Edelsteinen, Perlen und Schmuck, - e)
Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, - 2.
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), - 3.
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, - 4.
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, - 5.
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, - 6.
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. (2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden. (3) (weggefallen) (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist. Weitere Fassungen dieser Norm
§ 38 GewO, vom 12.05.2021, gültig ab 26.06.2021 bis 31.12.2022§ 38 GewO, vom 17.07.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 25.06.2021§ 38 GewO, vom 22.02.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 27.12.2009§ 38 GewO, vom 16.06.1998, gültig ab 01.10.1998 bis 31.12.1998§ 38 GewO, vom 23.11.1994, gültig ab 01.02.1995 bis 30.09.1998§ 38 GewO, vom 21.12.1992, gültig ab 01.01.1993 bis 31.01.1995§ 38 GewO, vom 01.01.1987, gültig ab 01.01.1987 bis 31.12.1992§ 38 GewO, vom 25.07.1984, gültig ab 01.10.1984 bis 31.12.1986§ 38 GewO, vom 01.01.1978, gültig ab 01.01.1978 bis 30.09.1984 § 38 GewO wird von folgenden Dokumenten zitiert
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