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juris-Abkürzung:GewO
Fassung vom:17.07.2009 Fassungen
Gültig ab:28.12.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1
Gewerbeordnung
 
§ 55 Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Fußnoten ausblendenFußnoten

(+++ § 55 Abs 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)
§ 55 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 17.7.2009 I 2091 mWv 28.12.2009
§ 55 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 9 Nr. 3 Buchst. a G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
§ 55 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 9 Nr. 3 Buchst. b G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007

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