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juris-Abkürzung:GewO
Fassung vom:20.07.2017 Fassungen
Gültig ab:23.02.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1
Gewerbeordnung
 
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt und Dritte über Finanzanlagen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
8a.
im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarlehensverträge vermittelt und Dritte zu solchen Verträgen berät;
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 55a Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 9 Nr. 4 Buchst. a G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
§ 55a Abs. 1 Nr. 4: Aufgeh. durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. b G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
§ 55a Abs. 1 Nr. 5: IdF d. Art. 9 Nr. 4 Buchst. c G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
§ 55a Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018
§ 55a Abs. 1 Nr. 7: IdF d. Art. 9 Nr. 4 Buchst. d G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
§ 55a Abs. 1 Nr. 8: Eingef. durch Art. 5 Nr. 11 G v. 6.12.2011 I 2481 mWv 1.1.2013; idF d. Art. 3 Nr. 8 G v. 15.7.2013 I 2390 mWv 1.8.2014
§ 55a Abs. 8a: Eingef. durch Art. 10 Nr. 9 G v. 11.3.2016 I 396 mWv 21.3.2016

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