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Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung
in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
(VODüVGebiete)
Vom 17. Dezember 2020 Zum 27.05.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEs wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 13a
Absätze 1, 3 und 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, und
- 2.
§ 3
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz
5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist:
§ 1 Geltungsbereich
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat weist diese Verordnung
- 1.
die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 DüV (Nitratgebiete nach § 13a
DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a
Absatz 3 Satz 3 DüV und
- 2.
die eutrophierten Gebiete nach § 13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 DüV (eutrophierte Gebiete nach § 13a
DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a
Absatz 3 Satz 3 DüV aus und
- 3.
regelt Abweichungen nach § 13a
Absatz 7 DüV.
§ 2 Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV
(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a
DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4 Seite 1 bis 17) ausgewiesen.
(2) Nitratgebiete nach § 13a
DüV sind in Anlage 1 in einer Übersichtskarte für Baden-Württemberg im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener dunkelroter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Alle Gemeinden, in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen, sind in Anlage 2 aufgeführt.
(3) Eutrophierte Gebiete nach § 13a
DüV sind in Anlage 3 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1 250 000 mit durchgezogener oranger Linie abgegrenzt und flächig gelb dargestellt. Die Abgrenzung der Gebiete im Maßstab 1 : 5 000 ist in einer digitalen Karte dargestellt, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt ist. Flurstücke, die von einem Gewässer durchschnitten werden oder an ein Gewässer angrenzen, zählen in Gänze zu den eutrophierten Gebieten.
(4) Gebiete nach § 13a
Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.
§ 3 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 Satz 2 und 3 DüV
(1) In den Nitratgebieten nach § 13a
DüV gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
- 1.
Abweichend von § 3
Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind; das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein;
- 2.
abweichend von § 4
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff im Sinne von § 2
Satz 1 Nummer 10 DüV der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln;
- 3.
abweichend von § 10
Absatz 3 Nummer 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Satz 2 DüV, sind nur Betriebe, die
- a)
abzüglich von Flächen nach § 10
Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b)
höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
- d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3
Absatz 2 Satz 1 und § 10
Absatz 1 und 2 DüV ausgenommen. Die hieraus resultierenden Anforderungen sind für alle in einem Nitratgebiet liegenden Flächen anzuwenden.
(2) In den eutrophierten Gebieten nach § 13a
DüV gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
Abweichend von § 3
Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind; das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein;
- 2.
abweichend von
- a)
§ 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,
- b)
§ 5
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 DüV dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
- c)
§ 5
Absatz 3 Satz 2 DüV dürfen dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 DüV innerhalb eines Abstandes von zehn bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.
§ 4 Abweichungen nach § 13a Absatz 7 DüV
Für Betriebe, die vollständig in Gebieten nach § 2 Absatz 4 liegen, gilt:
- 1.
Abweichend von § 10
Absatz 3 Nummer 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3
Absatz 2 Satz 2 DüV, sind Betriebe, die
- a)
abzüglich von Flächen nach § 10
Absatz 3 Nummer 1 und 2 DüV weniger als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b)
höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3
Absatz 2 Satz 1 und § 10
Absatz 1 und 2 DüV ausgenommen;
- 2.
abweichend von § 12
Absatz 3 Satz 1 DüV haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoff, auch in Verbindung mit einem in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stoff, entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer, ohne unter § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu fallen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Aufzeichnung gemäß § 3
Absatz 2 Satz 1 und § 10
Absatz 1 und 2 DüV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 232) außer Kraft.
STUTTGART, den 17. Dezember 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
KRETSCHMANN
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STROBL
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SITZMANN
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DR. EISENMANN
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BAUER
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UNTERSTELLER
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LUCHA
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HAUK
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WOLF
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HERMANN
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Anlage 2
(Zu § 2 Absatz 2)
Gemeinden in denen ganz oder teilweise Nitratgebiete liegen:
Ahorn
Aichtal
Allmannsweiler
Allmersbach im Tal
Altlußheim
Angelbachtal
Auggen
Backnang
Bad Buchau
Bad Friedrichshall
Bad Krozingen
Bad Mergentheim
Bad Saulgau
Bad Schönborn
Bad Schussenried
Bahlingen
Biberach an der Riß
Binau
Bopfingen
Brackenheim
Breisach am Rhein
Bretten
Bruchsal
Buggingen
Bühlerzell
Burgstetten
Cleebronn
Denzlingen
Dossenheim
Eberdingen
Ebersbach-Musbach
Eberstadt
Ellhofen
Ellwangen (Jagst)
Emmingen-Liptingen
Endingen am Kaiserstuhl
Eppelheim
Eppingen
Erlenbach
Eschbach
Fichtenau
Flein
Forchheim
Forst
Friesenheim
Gaildorf
Glatten
Gondelsheim
Grenzach-Wyhlen
Großbottwar
Grünsfeld
Gundelsheim
Hambrücken
Hardheim
Hartheim am Rhein
Heddesheim
Heidelberg
Heilbronn
Heitersheim
Hirschberg an der Bergstraße
Hohentengen
Horb am Neckar
Horgenzell
Hoßkirch
Ihringen
Illmensee
Ilsfeld
Ilshofen
Ilvesheim
Jagstzell
Kernen im Remstal
Ketsch
Kirchberg an der Murr
Kirchheim am Ries
Königheim
Königsbach-Stein
Königseggwald
Korntal-Münchingen
Kreßberg
Kressbronn am Bodensee
Kronau
Külsheim
Kürnbach
Ladenburg
Lahr/ Schwarzwald
Langenargen
Langenau
Lauda-Königshofen
Lehrensteinsfeld
Leingarten
Leonberg
Leutenbach
Loßburg
Ludwigsburg
Mainhardt
Mannheim
Maselheim
Meißenheim
Merdingen
Michelfeld
Mosbach
Mühlacker
Müllheim
Mundelsheim
Murr
Neckarsulm
Neckarwestheim
Neuenburg am Rhein
Neuenstadt am Kocher
Neuhausen auf den Fildern
Neuried
Niederstetten
Oberderdingen
Oberriexingen
Obrigheim
Oedheim
Oftersheim
Oggelshausen
Öhringen
Öllingen
Oppenweiler
Orsingen-Nenzingen
Ostrach
Pfedelbach
Pfullendorf
Plankstadt
Rammingen
Reilingen
Remseck am Neckar
Riedhausen
Rielasingen-Worblingen
Rosenberg
Rot am See
Sachsenheim
Sankt Leon-Rot
Sasbach
Satteldorf
Schallstadt
Schriesheim
Schwäbisch Hall
Schwanau
Schwetzingen
Seitingen-Oberflacht
Sinsheim
Sinzheim
Staufen im Breisgau
Steinhausen an der Rottum
Steinheim an der Murr
Steißlingen
Stimpfach
Stühlingen
Stutensee
Stuttgart
Sulz am Neckar
Sulzbach an der Murr
Sulzfeld
Talheim
Tauberbischofsheim
Tengen
Tiefenbach
Ubstadt-Weiher
Untermünkheim
Vaihingen an der Enz
Vellberg
Villingen-Schwenningen
Vogtsburg im Kaiserstuhl
Vöhringen
Vörstetten
Waghäusel
Waiblingen
Waldachtal
Waldenbuch
Waldshut-Tiengen
Walldorf
Wallhausen
Walzbachtal
Warthausen
Weikersheim
Weingarten (Baden)
Weinsberg
Weisweil
Wendlingen am Neckar
Werbach
Wertheim
Wiernsheim
Wolfschlugen
Wutach
Wyhl
Zaisenhausen
Zweiflingen
Zwiefalten
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