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Amtliche Abkürzung:GymPO I
Fassung vom:17.12.2015 Fassungen
Gültig ab:01.01.2016
Gültig bis:31.12.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204-3
Verordnung des Kultusministeriums
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
(Gymnasiallehrerprüfungsordnung I - GymPO I)
Vom 31. Juli 2009

§ 15
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Bis Ende des 10. Semesters im Studium für das Lehramt an Gymnasien bei Fächerverbindungen ohne Bildende Kunst und Musik kann die mündliche Prüfung nach Fächern in zwei unmittelbar aufeinander folgende Termine aufgeteilt werden. Nach dem Ende des 10. Semesters werden die mündlichen Prüfungen in beiden Fächern in einem Termin abgelegt. Entscheidend ist der Zulassungstermin, für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die vom Prüfungsamt bestimmten Termine für das zweite Fach bleiben bestehen, auch wenn die Prüfung im vorgezogenen Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird.

(2) Die mündliche Prüfung im Fach Bildende Kunst wird immer mindestens ein Semester vor der integrativen Prüfung, frühestens aber nach dem sechsten Semester absolviert. Die drei Teilprüfungen der Staatsprüfung im Fach Musik werden in einem oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Semestern absolviert. Bei Fächerverbindungen mit einem künstlerischen Fach kann die mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach vor, mit oder nach der Prüfung im künstlerischen Fach absolviert werden, die Staatsprüfung in einem Verbreiterungsfach grundsätzlich nur nach Abschluss der Fächer Bildende Kunst und Musik.

(3) Hinsichtlich der Regelungen über Termine und Fristen der abzulegenden Prüfungen finden die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Anwendung. Studierende, die mit einem Kind unter acht Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen, wobei die Verlängerung drei Jahre je Kind nicht überschreiten darf. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 2 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 Satz 3 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Die Studierenden haben die entsprechenden Nachweise zu führen; sie sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in dieser Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Entsprechende Nachweise sind zu führen, insbesondere ärztliche Atteste mit Angabe der Befundtatsachen vorzulegen. Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen bei den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

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