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Amtliche Abkürzung:GymPO I
Fassung vom:16.11.2012 Fassungen
Gültig ab:13.12.2012
Gültig bis:31.12.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204-3
Verordnung des Kultusministeriums
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
(Gymnasiallehrerprüfungsordnung I - GymPO I)
Vom 31. Juli 2009

§ 21
Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt das Prüfungsamt die Endnote in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die Endnote für das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium, das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium, die Fachdidaktiken und die wissenschaftliche Arbeit fest. Dabei werden die Ergebnisse der Modulprüfungen nach ihrem Anteil an ECTS-Punkten gewichtet. Die Endnote der Prüfungsfächer errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulergebnisse (Pflicht- und Wahlmodule) und dem Ergebnis der abschließenden Prüfungen: in den Hauptfächern Bildende Kunst und Musik im Verhältnis 10 : 6, in sämtlichen anderen Fächern einschließlich der Beifächer und der Verbreiterungsfächer im Verhältnis 8:5. Im Fach Bildender Kunst werden die abschließenden mündlichen und integrativen Teilprüfungen im Verhältnis 1: 3, die Teilprüfungen in Musik und in den Verbreiterungsfächern zu gleichen Teilen gewichtet. Die Endnote der weiteren in Satz 1 genannten Studienelemente entspricht der Endnote der Modulergebnisse. Die Endnote wird auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechnet.

(2) Ist die mündliche Prüfung in einem Fach nach § 18 Abs. 2 Satz 2 geteilt worden, so wird der Durchschnitt der Noten der mündlichen Teilprüfungen auf die zweite Dezimale errechnet. Wurden die Teilprüfungen im zeitlichen Verhältnis 1: 2 oder 35 : 25 aufgeteilt, so ist dieses Verhältnis auch für die Berechnung der Note der mündlichen Prüfung maßgebend.

(3) Ein nach Absatz 1 und 2 errechneter Durchschnitt von

1.00 bis 1,24

ergibt die Note »sehr gut« (1,0),

1,25 bis 1,74

ergibt die Note »sehr gut bis gut« (1,5),

1,75 bis 2,24

ergibt die Note »gut« (2,0),

2,25 bis 2,74

ergibt die Note »gut bis befriedigend« (2,5),

2,75 bis 3,24

ergibt die Note »befriedigend« (3,0),

3,25 bis 3,74

ergibt die Note »befriedigend bis ausreichend« (3,5),

3,75 bis 4,00

ergibt die Note »ausreichend« (4,0),

4.01 bis 4,74

ergibt die Note »ausreichend bis mangelhaft« (4,5),

4,75 bis 5,24

ergibt die Note »mangelhaft« (5,0),

5,25 bis 5,74

ergibt die Note »mangelhaft bis ungenügend« (5,5),

5,75 bis 6,00

ergibt die Note »ungenügend« (6,0).

(4) Die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ist bestanden, wenn in sämtlichen Modulprüfungen nach §§ 5 bis 7, in der wissenschaftlichen Arbeit, in der mündlichen Prüfung oder der mündlichen, künstlerisch-praktischen und integrativen Prüfung in jedem der beiden Hauptfächer (in Verbindung mit Bildender Kunst und Musik auch das Beibeziehungsweise Verbreiterungsfach) jeweils mindestens die Note »ausreichend« (4,0) erzielt wurde. Die Module Personale Kompetenz werden nicht benotet.

(5) Die Endnote »ausreichend« (4,0) oder eine bessere Endnote kann in einem Fach nicht erteilt werden, wenn bei der Teilung der mündlichen Prüfung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 eine der Teilprüfungen mit einer schlechteren Note als »mangelhaft« (5,0) bewertet wurde. Gleiches gilt, wenn bei der mündlichen Prüfung in einem Fach mit sprachwissenschaftlichem und literaturwissenschaftlichem Prüfungsgebiet die Leistung in einem dieser Gebiete schlechter als »mangelhaft« zu bewerten ist.

(6) Die Erteilung der Endnote »ausreichend« (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in den Fächern Griechisch, Hebräisch oder Latein bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung sowie in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache.

(7) Wer in einem der beiden Hauptfächer die Endnote »ausreichend« (4,0) nicht erreicht hat, aber im Fach der Erweiterungsprüfung mit Hauptfachanforderung im selben Prüfungstermin mindestens »ausreichende« (4,0) Leistungen erbringt, kann im Rahmen des § 8 auf Antrag das Fach der Erweiterungsprüfung an die Stelle des nicht bestandenen Hauptfaches treten lassen, falls die wissenschaftliche Arbeit im erfolgreich abgeschlossenen Hauptfach angefertigt wurde. Bei- oder Verbreiterungsfächer in Verbindungen mit Bildender Kunst und Musik können entsprechend durch Erweiterungsprüfungen in Fächern nach Anlage A mit Beifachumfang ersetzt werden.

(8) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechneten Durchschnitt der Modulprüfungen in den Fächern, der Modulprüfungen im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium und im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium, der Note der wissenschaftlichen Arbeit und aus den Noten der abschließenden mündlichen beziehungsweise künstlerisch-praktischen beziehungsweise integrativen Prüfungen in den Fächern. Der Berechnung werden die Endnoten mit zwei Dezimalen hinter dem Komma zugrunde gelegt.

(9) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei zwei Hauptfächern, ausgenommen Verbindungen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik, zählen

1.

die Endnote der Modulprüfungen des ersten Hauptfachs 8-fach,

2.

die Note der abschließenden Prüfung des ersten Hauptfachs 5-fach,

3.

die Endnote der Modulprüfungen des zweiten Hauptfachs 8-fach,

4.

die Note der abschließenden Prüfung des zweiten Hauptfachs 5-fach,

5.

die Endnote der Fachdidaktik des ersten Hauptfachs 1-fach,

6.

die Endnote der Fachdidaktik des zweiten Hauptfachs 1-fach,

7.

die Note der wissenschaftlichen Arbeit 3-fach,

8.

die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und

9.

die Endnote im Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium 1-fach.

(10) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei Verbindungen mit dem Fach Bildende Kunst zählen

1.

die Endnote der Modulprüfungen in Bildender Kunst 10-fach; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend,

2.

die Endnote der Fachdidaktik Bildende Kunst 1-fach,

3.

die Endnote der abschließenden Prüfung in Bildender Kunst 6-fach,

4.

die Endnote der Modulprüfungen im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 8-fach,

5.

die Endnote der Fachdidaktik im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 1-fach,

6.

die Endnote der abschließenden Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 5-fach,

7.

die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und

8.

die Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums 1-fach.

(11) Bei der Ermittlung der Gesamtnote bei Verbindungen mit dem Fach Musik zählen

1.

die Endnote der Modulprüfungen in Musik 10-fach; Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend,

2.

die Endnote der Fachdidaktik Musik 1-fach,

3.

die Endnote der abschließenden Prüfung in Musik 6-fach,

4.

die Endnote der wissenschaftlichen Arbeit 3-fach,

5.

die Endnote der Modulprüfungen im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 8-fach,

6.

die Endnote der Fachdidaktik im wissenschaftlichen Fach beziehungsweise im Verbreiterungsfach 1-fach,

7.

die Endnote der abschließenden Prüfung im wissenschaftlichen Fach oder im Verbreiterungsfach 5-fach,

8.

die Endnote des Bildungswissenschaftlichen Begleitstudiums 2-fach und

9.

die Endnote des Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudiums 1-fach.

(12) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von

1,0 bis 1,4 »mit Auszeichnung bestanden«,

1,5 bis 2,4 »gut bestanden«,

2,5 bis 3,4 »befriedigend bestanden«,

3,5 bis 4,0 »bestanden«.

(13) Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Anschluss an die betreffende Prüfung im jeweiligen Fach vom Prüfungsamt festgestellt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

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