Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:GymPO I
Fassung vom:16.11.2012 Fassungen
Gültig ab:13.12.2012
Gültig bis:31.12.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2204-3
Verordnung des Kultusministeriums
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
(Gymnasiallehrerprüfungsordnung I - GymPO I)
Vom 31. Juli 2009

§ 26
Freiversuch

(1) Wird die Mündliche Prüfung nach ununterbrochenem Studium zweier Hauptfächer mit Ausnahme von Fächerverbindungen mit Bildender Kunst und Musik in einem der Hauptfächer nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Hauptfach als nicht unternommen (Freiversuch), wenn an der mündlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9. Semester sowie an der mündlichen Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester teilgenommen wurde. Entscheidend ist der Zulassungstermin.

(2) Wird bei Fächerverbindungen mit Bildender Kunst an der Prüfung im wissenschaftlichen Fach nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens im 12. Semester teilgenommen und diese nicht bestanden, so gilt die Prüfung als nicht unternommen, wenn die Prüfung im Künstlerischen Fach zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden ist. Das Gleiche gilt bei Verbindungen von Musik mit einem wissenschaftlichen Hauptfach; bei Verbindungen von Musik mit einem wissenschaftlichen Beifach allerdings nur bis spätestens im 11. Semester. Der Freiversuch kann nur in einem Fach wahrgenommen werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen. Der Prüfungstermin im zweiten Hauptfach gilt unverändert, wenn im vorgezogenen Fach ein Freiversuch unternommen wird. Die erneute Prüfung nach einem Freiversuch ist spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Wird eine Sanktion nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 2 ausgesprochen, findet die Freiversuchsregelung keine Anwendung.

(3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 bleiben Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund das Studium verhindert und eine Beurlaubung erfolgt war; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ebenso bleiben Semester unberücksichtigt, die nach § 5 Abs. 1 zum Fremdsprachenerwerb benötigt werden. Ebenso bleiben Studienaufenthalte im fremdsprachigen Ausland bis zur Dauer von zwei Semestern, bei modernen Fremdsprachen zwei Semester je Fremdsprache, unberücksichtigt, wenn Bewerber an einer ausländischen Universität für das Studium eines oder mehrerer ihrer Hauptfächer eingeschrieben waren und nachweislich Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in mindestens einem der Hauptfächer besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht haben. Ebenso bleiben bis zu zwei Semester bei einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent oder als Schulassistent im Ausland unberücksichtigt. Ferner bleiben Semester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, bei einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule unberücksichtigt. Insgesamt können bescheinigt durch die Universität nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GymLehrPr1VBW2009V1P26&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymLehrPr1V+BW+%C2%A7+26&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm