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Heimarbeitsgesetz § 2 Begriffe (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. (2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt. (3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. (4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind. (5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind, - a)
- b)
Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; - c)
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten.
(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Fußnoten
§ 2 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. I Nr. 2 Buchst. a G v. 29.10.1974 I 2879 mWv. 1.11.1974
§ 2 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. I Nr. 2 Buchst. b G v. 29.10.1974 I 2879 mWv. 1.11.1974
§ 2 Abs. 5 Buchst. a: Eingef. durch Art. 3 § 41 Nr. 1 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001
§ 2 Abs. 5 Buchst. b (früher Buchst. a): IdF d. Art. 14 § 21 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 15 G v. 16.12.1997 I 2942 mWv 1.7.1998; jetzt Buchst. b gem. u. idF Art. 3 § 41 Nr. 2 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001; idF d. Art. 26 Nr. 1 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015
§ 2 Abs. 5 Buchst. c: IdF d. Art. 26 Nr. 2 G v. 20.11.2015 I 2010 mWv 26.11.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 HAG, vom 16.02.2001, gültig ab 01.08.2001 bis 25.11.2015§ 2 HAG, vom 16.12.1997, gültig ab 01.07.1998 bis 31.07.2001§ 2 HAG, vom 12.09.1990, gültig ab 01.01.1992 bis (gegenstandslos)§ 2 HAG, vom 18.07.1979, gültig ab 01.01.1992 bis 30.06.1998§ 2 HAG, vom 18.07.1979, gültig ab 01.01.1980 bis 31.12.1991§ 2 HAG, vom 29.10.1974, gültig ab 01.11.1974 bis 31.12.1979 § 2 HAG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesverbänden Baden-WürttembergMinisterium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, i. d. F. v. 10.03.2016, Az.:43-5630.18Ministerium für Arbeit und Soziales, i. d. F. v. 23.01.2009, Az.:41-5630.18Sozialministerium, i. d. F. v. 12.11.2004, Az.:21-5630.18Sozialministerium, i. d. F. v. 22.10.2001, Az.:21-5630.18 Dieses Gesetz wurde von 5 Normen geändert
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