Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:HAG
Fassung vom:20.11.2019 Fassungen
Gültig ab:26.11.2019
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 804-1
Heimarbeitsgesetz
 
§ 6 Listenführung
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 6: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 112 Nr. 1 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 6 Satz 2: Früherer Satz 2 aufgeh., dadurch früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 112 Nr. 1 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 6 HAG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 6 HAG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR001910951BJNE001801126&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HAG+%C2%A7+6&psml=bsbawueprod.psml&max=true