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Amtliche Abkürzung:LHG
Fassung vom:17.12.2020 Fassungen
Gültig ab:31.12.2020
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2230-1
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG)
Vom 1. Januar 20051)

§ 29
Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor-
und Masterstudiengänge)

(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung bei den Dualen Partnern und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss

1.

Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

2.

Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung bei den Dualen Partnern in der Regel höchstens drei Jahre,

3.

Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.

(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.

(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.

(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den beim Dualen Partner vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

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Fußnoten ausblendenFußnoten

1)
Verkündet als Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1).

 


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