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Amtliche Abkürzung:LHG
Fassung vom:01.04.2014 Fassungen
Gültig ab:09.04.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2230-1
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz - LHG)
Vom 1. Januar 20051)
§ 59
Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien

(1) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.

(2) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.

(3) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

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§ 59 LHG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 59 LHG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

1)
Verkündet als Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1).

 


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