§ 12
Verwaltungskostenbeitrag
(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 70 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 140 Euro für jedes Studienjahr*****
. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
(3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 12 LHGebG, vom 01.04.2014, gültig ab 09.04.2014 bis 31.12.2016§ 12 LHGebG, vom 18.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.04.2014§ 12 LHGebG, vom 21.12.2011, gültig ab 31.12.2011 bis 31.12.2012§ 12 LHGebG, vom 03.12.2008, gültig ab 01.03.2009 bis 30.12.2011§ 12 LHGebG, vom 19.12.2005, gültig ab 28.12.2005 bis 28.02.2009§ 12 LHGebG, vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 27.12.2005
Fußnoten
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