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Amtliche Abkürzung:LHGebG
Fassung vom:15.10.2019 Fassungen
Gültig ab:24.10.2019
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2234-6
Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Vom 1. Januar 2005*

§ 16
Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben.

(2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3 LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben.

(3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studieneignungstests und von Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren je Kriterium Bewerbungsgebühren von bis zu 100 Euro erheben, insgesamt jedoch nicht mehr als 250 Euro.

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§ 16 LHGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 16 LHGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1)

 


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