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Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Vom 1. Januar 2005 *
§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind
- 1.
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,
- 2.
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) besitzen,
- 3.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- 4.
heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,
- 5.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a
AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34
AufenthG besitzen,
- 5a.
im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2025 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG besitzen,
- 6.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31
AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a
AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,
- 7.
geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a
AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7
AufenthG gilt entsprechend,
- 8.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
- 9.
Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
- 10.
Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt.
(2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5 LHGebG, vom 26.04.2022, gültig ab 25.02.2025§ 5 LHGebG, vom 26.04.2022, gültig ab 24.02.2022 bis 18.11.2022§ 5 LHGebG, vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020 bis 23.02.2022§ 5 LHGebG, vom 09.05.2017, gültig ab 17.05.2017 bis 30.12.2020§ 5 LHGebG, vom 21.12.2011, gültig ab 31.12.2011 bis 16.05.2017§ 5 LHGebG, vom 03.12.2008, gültig ab 01.03.2009 bis 30.12.2011§ 5 LHGebG, vom 19.12.2005, gültig ab 28.12.2005 bis 28.02.2009§ 5 LHGebG, vom 01.01.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 27.12.2005 § 5 LHGebG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 1. Dezember 2021, Az: 1 K 3649/20VG Karlsruhe 7. Kammer, 11. Juli 2007, Az: 7 K 444/07VG Karlsruhe 7. Kammer, 11. Juli 2007, Az: 7 K 2966/06VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 20. Juni 2007, Az: 1 K 2324/06VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 20. Juni 2007, Az: 1 K 121/07 ... mehr Fußnoten
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