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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:HZVO
Ausfertigungsdatum:02.12.2019
Gültig ab:01.12.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2019, 489
Gliederungs-Nr:2234-2
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung
und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg
(Hochschulzulassungsverordnung - HZVO)
Vom 2. Dezember 2019
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 38 aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GBl. S. 253)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 2. Dezember 201901.12.2019
Eingangsformel01.12.2019
Inhaltsverzeichnis01.07.2023
TEIL 1 - Allgemeine Vorschriften01.12.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2021
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.12.2019
§ 3 - Aufgaben und zuständige Stellen01.12.2019
TEIL 2 - Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen01.12.2019
Abschnitt 1 - Dialogorientiertes Serviceverfahren01.12.2019
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation01.07.2023
§ 5 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren31.12.2021
ABSCHNITT 2 - Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester01.12.2019
Unterabschnitt 1 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren01.12.2019
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags01.07.2023
§ 7 - Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren31.12.2021
§ 8 - Quoten31.12.2021
§ 9 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens31.12.2021
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.12.2019
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf31.12.2021
§ 12 - Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
§ 13 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags)01.12.2019
§ 14 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote ( Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags und § 2a HZG )31.12.2021
§ 15 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags und § 2a HZG)31.12.2021
§ 16 - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit01.12.2019
§ 17 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)01.12.2019
§ 18 - Teilstudienplätze01.12.2019
Unterabschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren01.12.2019
§ 19 - Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung01.12.2019
§ 20 - Form und Frist des Zulassungsantrags01.07.2023
§ 21 - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren01.12.2019
§ 22 - Quoten01.07.2023
§ 23 - Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens01.07.2023
§ 24 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.12.2019
§ 25 - Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
§ 26 - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach § 6 Absätze 1 und 2 HZG01.12.2019
§ 27 - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG01.12.2019
§ 28 - Ergänzende Vorschriften zum Auswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 HZG01.12.2019
§ 29 - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit01.12.2019
§ 30 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)01.12.2019
Unterabschnitt 3 - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind01.12.2019
§ 31 - Ergänzende Vorschriften zur Zulassung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach §§ 2b und 6 Absatz 1 Satz 11 HZG01.07.2021
ABSCHNITT 3 - Studienplatzvergabe und Auswahl in grundständigen Studiengängen für höhere Fachsemester01.12.2019
§ 32 - Ergänzende Vorschriften zur Zulassung zu höheren Fachsemestern nach § 7 HZG01.12.2019
TEIL 3 - Vergabe der Studienplätze in zulassungs- beschränkten nicht-grundständigen Studiengängen01.12.2019
§ 33 - Ergänzende Vorschriften zur Vergabe der Studienplätze in Aufbau- und Masterstudiengängen für das erste und für höhere Fachsemester01.07.2023
TEIL 4 - Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren01.12.2019
§ 34 - Anmeldeverfahren01.12.2019
TEIL 5 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.12.2019
§ 35 - Abschluss des Verfahrens, Losverfahren01.12.2019
§ 36 - Bescheide01.12.2019
§ 37 - Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen31.12.2021
TEIL 6 - Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen01.12.2019
§ 38 - (aufgehoben)01.07.2023
§ 39 - Inkrafttreten01.12.2019
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium01.12.2019
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote25.06.2022
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung01.12.2019
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs01.12.2019
Anlage 5 - Auslandsorientierte Studiengänge nach § 6a HZG01.07.2023

Auf Grund von § 2a Absatz 9, § 2b Satz 10, §§ 11 und 13 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 405) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 GBl. S. 405) wird nach Anhörung der Hochschulen und hinsichtlich § 26 sowie Anlagen 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

INHALTSÜBERSICHT
TEIL 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben und zuständige Stellen
TEIL 2
Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen
ABSCHNITT 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
ABSCHNITT 2
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester
Unterabschnitt 1
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 6Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren
§ 8Quoten
§ 9Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
§ 10Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 12Auswahl für ein Zweitstudium
§ 13Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags)
§ 14Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags und § 2a HZG)
§ 15Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags und § 2a HZG)
§ 16Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit
§ 17Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
§ 18Teilstudienplätze
Unterabschnitt 2
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 19Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung
§ 20Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 21Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
§ 22Quoten
§ 23Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
§ 24Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 25Auswahl für ein Zweitstudium
§ 26Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach § 6 Absätze 1 und 2 HZG
§ 27Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG
§ 28Ergänzende Vorschriften zum Auswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 HZG
§ 29Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit
§ 30Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
Unterabschnitt 3
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind
§ 31Ergänzende Vorschriften zur Zulassung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach § 2b und § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG
ABSCHNITT 3
Studienplatzvergabe und Auswahl in grundständigen Studiengängen für höhere Fachsemester
§ 32Ergänzende Vorschriften zur Zulassung zu höheren Fachsemestern nach § 7 HZG
TEIL 3
Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten nicht-grundständigen Studiengängen
§ 33Ergänzende Vorschriften zur Vergabe der Studienplätze in Aufbau- und Masterstudiengängen für das erste und für höhere Fachsemester
TEIL 4
Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren
§ 34Anmeldeverfahren
TEIL 5
Sonstige Verfahrensvorschriften
§ 35Abschluss des Verfahrens, Losverfahren
§ 36Bescheide
§ 37Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
TEIL 6
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 38aufgehoben
§ 39Inkrafttreten
Anlage 1Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 5Auslandsorientierte Studiengänge nach § 6a HZG

TEIL 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge. Vom Geltungsbereich der Verordnung nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in grundständigen Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst.

(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GBl. S. 405) (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:

1.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ber. ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4.

sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen werden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

»Vergabeverfahren«

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2.

»Zentrales Vergabeverfahren«

die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

3.

»Örtliches Vergabeverfahren«

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

4.

»Dialogorientiertes Serviceverfahren«

ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

5.

»Anmeldeverfahren«

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

6.

»Zulassungsantrag«

ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,

7.

»Zulassungsangebot«

ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

8.

»Zulassung«

der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule einzuschreiben; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

9.

»Präferenzenfolge«

die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

10.

»Studienanfängerin oder Studienanfänger«

wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist,

11.

»Semester«

ein Winter- oder ein Sommersemester,

12.

»Wintersemester«

ein Studienhalbjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt,

13.

»Sommersemester«

ein Studienhalbjahr vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres; dem steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Jahres liegt.


§ 3
Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.

TEIL 2
Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen

Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund »BundID« verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.

(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierten Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 6 Absatz 3 und § 20 Absatz 4 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als »inaktiv« gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:

1.

hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,

2.

hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,

3.

hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; § 23 Absatz 3 Satz 5 (hochschuleigene Nachrückverfahren) bleibt unberührt. Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1 Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 5 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein (Ausschlussfrist). Sätze 5 bis 7 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 35 Absatz 2 durch.

(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

ABSCHNITT 2
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester

Unterabschnitt 1
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 6
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Absatz 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

1.

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.

für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1.

für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

2.

für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist..

(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

1.

für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

2.

bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war und gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen

1.

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.

für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 7
Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,

1.

wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,

2.

wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,

3.

wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,

4.

wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz (§ 18),

5.

wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nicht fristgerecht abgegeben hat.


§ 8
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

1.

für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,

2.

für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr (besonderer öffentlicher Bedarf)

a)

2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

b)

0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

c)

0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

d)

1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

3.

im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten tätig zu werden, bis zu 4,42 Prozent, landesweit an den Studienorten zusammen insgesamt 75 Studienplätze,

4.

für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

5.

für die Zulassung für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d sowie Nummer 3 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

1.

im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

2.

im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

3.

im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

4.

im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Universität Ulm festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a HZG vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

1.

Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 (besonderer öffentlicher Bedarf),

2.

Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),

3.

Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),

4.

Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 2 HZG (zusätzliche Eignungsquote); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2a Absatz 2 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,

5.

Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 3 HZG (Auswahlverfahren der Hochschulen); bildet die Hochschule Unterquoten nach § 2a Absatz 3 Satz 2 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote berücksichtigt werden, durch Satzung fest,

6.

Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).

§ 17 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vergibt die Hochschule nach Maßgabe des § 31 für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a HZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

§ 10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11
Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.

(2) Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt der Stiftung für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten tätig zu werden.

(3) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt; die Benennung nach Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 13
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
(Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:

1.

Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,

2.

die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).

Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.

(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer

1.

für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und

2.

eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.

§ 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote
(Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags und § 2a HZG)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests oder Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 2a HZG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 6 Absatz 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.

(3) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

§ 15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen
(Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags und § 2a HZG)

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2a Absatz 3 HZG bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) § 13 Absätze 3 und 4 sowie § 14 Absatz 2 finden Anwendung.

(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 16
Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit

(1) Ein Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags wird bei Ranggleichheit nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.

(2) Das Los bei Ranggleichheit bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

(3) Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 17
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn

1.

sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,

2.

sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder

3.

zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.

(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 18
Teilstudienplätze

Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Unterabschnitt 2
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 19
Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung

Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 8 HZG in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 20
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 Absatz 1 erforderlich.

(2) Der Zulassungsantrag muss

1.

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.

für das Wintersemester bis zum 15. Juli

einschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können für die in Anlage 5 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); gleiches gilt für Anträge nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 3. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen nach Absatz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Bei der Teilnahme von Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, kann die Hochschule

1.

durch Satzung mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen oder

2.

durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag genannt werden können.

Im Falle des Satzes 3 Nummer 2 zählt der Zulassungsantrag als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden.

(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der entsprechende Nachweis über die Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.

(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 2 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

(7) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er an einer deutschen Hochschule

1.

für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

2.

bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war und gegebenenfalls für welche Zeit.

(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 21
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt oder die Erklärungen nach § 20 Absatz 7 nicht fristgerecht abgegeben hat.

(2) Vom Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.

§ 22
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze vorzubehalten:

1.

für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG),

2.

für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HZG); hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 Prozent je Studiengang selbst festlegen,

3.

für die Auswahl für ein Zweitstudium 2 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HZG),

4.

für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse 1 Prozent (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG).

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach § 6 Absatz 1 Satz 4 HZG vergeben.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG wird gerundet. Die Summe der Studienplätze in den Quoten nach § 6 Absatz 1 HZG muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen.

(4) Studiengänge im Sinne des § 6a HZG sind in Anlage 5 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten.

§ 23
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach § 6 HZG statt. Die Hochschule kann während des Vergabeverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Wer nach § 6 Absatz 1 HZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; § 6 Absatz 1 Satz 10 HZG bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, werden bei der Auswahl die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen (§ 2b und § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit § 31),

2.

Auswahl für ein Zweitstudium (§ 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit §§ 25 und 29),

3.

Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (§ 6 Absätze 2 und 3 HZG in Verbindung mit den §§ 26, 28 und 29),

4.

Auswahl nach Wartezeit (§ 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 sowie Sätze 5 bis 8 HZG in Verbindung mit §§ 27 und 29),

5.

Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit §§ 24 und 29),

6.

Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HZG sowie den §§ 26, 28 und 29).

Werden im Auswahlverfahren die Auswahlkriterien nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 oder 5 HZG angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nummer 4 vor der Rangliste nach Satz 2 Nummer 3 berücksichtigen. Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 6 Absatz 2 Sätze 4 und 5 HZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 30 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, gelten für die weitere Abarbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absätze 4 und 5. Die Hochschule gibt die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 2 Nummern 1 bis 6.

(3) Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, findet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Absatz 6 statt. Nimmt die Hochschule nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Ranglisten in der Reihenfolge des Absatzes 2 Satz 2 berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 vorsehen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Beendigung des koordinierten Nachrückverfahrens nach § 5 Absatz 6 noch vor, führt die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 durch; § 35 Absatz 1 (Abschluss des Vergabeverfahrens) bleibt unberührt. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

(4) In Studiengängen, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, ist ausgewählt, wer in jedem beteiligten Teilstudiengang, für den Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.

(5) Die Hochschulen können für die in Anlage 5 aufgeführten Studiengänge von dieser Vorschrift durch Satzung abweichende Bestimmungen treffen.

§ 24
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 25
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.

§ 26
Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung
und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten
nach § 6 Absätze 1 und 2 HZG

(1) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus Anlage 3. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(3) Der Nachteilsausgleich nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 20 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 findet Anwendung.

§ 27
Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung
der Wartezeit in der Quote nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG

(1) Die Wartezeit nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG bemisst sich nach Halbjahren. Halbjahre im Sinne des Satzes 1 sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften liegen die Termine jeweils um einen Monat früher. Es werden nur Halbjahre gezählt, die vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, in vollem Umfang verstrichen sind. § 6 Absatz 1 Satz 5 HZG bleibt unberührt; ein Semester Studium an einer deutschen Hochschule gilt als ein Halbjahr nach Satz 1. Wer den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweist, ist von der Auswahl nach Wartezeit ausgeschlossen.

(2) Der Nachteilsausgleich nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 20 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 findet Anwendung.

§ 28
Ergänzende Vorschriften zum Auswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 HZG

Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests oder Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 und Satz 11 HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 20 Absatz 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 20 Absatz 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 20 Absatz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.

§ 29
Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit

(1) Ein Dienst nach § 6 Absatz 1 Sätze 7 und 8 sowie Absatz 2 Sätze 9 und 10 HZG jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags wird bei Ranggleichheit nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.

(2) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Absatz 2 oder ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.

§ 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach § 6 Absatz 1 Satz 11 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn

1.

sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule zugelassen worden sind,

2.

sie ein Zulassungsangebot für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder

3.

zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule keine Zulassungszahl festgesetzt war.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 4 HZG das Zulassungsangebot oder die Zulassung. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, beendet sein wird.

(2) Das Los nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 29 Absatz 2.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

Unterabschnitt 3
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind
§ 31
Ergänzende Vorschriften zur Zulassung von ausländischen und staatenlosen
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach §§ 2b und 6 Absatz 1 Satz 11 HZG

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule in grundständigen Studiengängen für das erste Fachsemester im Zentralen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und im Örtlichen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen. § 22 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten die §§ 20 und 21, § 23 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(3) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums in ein Studienkolleg aufgenommen werden und eine Feststellungsprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen (Vormerkung nach § 2b Satz 4 Nummer 3 HZG). Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen, dass angemessene Zulassungszahlen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Satz 1 einen Studienplatz zugesagt hat, haben Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1.

(4) Bei Ranggleichheit nach § 2b Satz 7 HZG (Los) findet § 29 Absatz 2 Anwendung.

ABSCHNITT 3
Studienplatzvergabe und Auswahl in grundständigen Studiengängen für höhere Fachsemester

§ 32
Ergänzende Vorschriften zur Zulassung zu höheren Fachsemestern nach § 7 HZG

(1) Für den Zulassungsantrag, die Beteiligung am Vergabeverfahren und den Ablauf des Vergabeverfahrens gelten die §§ 20, 21 Absatz 1 und § 23 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, kann die Hochschule für den Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach Bewerbungsschluss ausgestellt werden, Nachreichfristen festlegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das angestrebte höhere Fachsemester bestimmen sich nach den für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten und dem entsprechenden Ausbildungsstand jeweils einzeln oder in Kombination. Der Ausbildungsstand richtet sich nach den in der Studien- und Prüfungsordnung für den gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungen, die für die Aufnahme in das angestrebte Fachsemester erforderlich sind.

(3) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit nach § 7 Absatz 2 Satz 3 HZG kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose festlegen.

TEIL 3
Vergabe der Studienplätze in zulassungs- beschränkten nicht-grundständigen Studiengängen

§ 33
Ergänzende Vorschriften zur Vergabe der Studienplätze
in Aufbau- und Masterstudiengängen für das erste und für höhere Fachsemester

(1) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten § 20 Absätze 2 bis 8 und § 21 entsprechend. Die Hochschule kann von § 20 Absatz 2 abweichende Fristen durch Satzung festlegen.

(2) Abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Kriterien, die nach § 59 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten Aufbau- oder Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach § 6 Absatz 4 HZG das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 59 Absätze 1 und 2 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Für den Umfang der Quote für außergewöhnliche Härtefälle und die Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Absatz 4 Satz 6 HZG gelten § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 24 entsprechend. Für den Umfang der Quote für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse nach § 6 Absatz 4 Satz 6 HZG gilt § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Wer nach § 6 Absatz 4 HZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 4 Sätze 1 bis 5 HZG),

2.

Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 6 Absatz 4 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG und § 24),

3.

Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 6 Absatz 4 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HZG).

Bildet die Hochschule nach § 6 Absatz 4 Satz 3 HZG Quoten, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Im Übrigen gilt für den Ablauf des Vergabeverfahrens § 23 Absätze 1 (Überbuchung) und 3 (Nachrückverfahren) entsprechend.

(5) Für die Zulassung in das zweite oder ein höheres Fachsemester nach § 7 HZG gelten Absatz 1 und Absatz 4 Satz 4 sowie § 32 Absatz 2 entsprechend.

(6) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose festlegen.

(7) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zu zwei der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 zulässigen drei Zulassungsanträge als Hilfsanträge behandelt werden. In diesem Fall wird über die Hilfsanträge erst im Nachrückverfahren nach Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Sätze 3 und 4 entschieden.

(8) Studiengänge im Sinne des § 6a HZG sind in der Anlage 5 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten. Die Hochschulen können für diese Studiengänge von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 durch Satzung abweichende Bestimmungen treffen.

TEIL 4
Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 34
Anmeldeverfahren

Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, gelten die §§ 4, 5 (Dialogorientiertes Serviceverfahren), 19 Sätze 1 und 3 (Inanspruchnahme Serviceleistungen), § 20 Absätze 1 bis 3 und 8 (Form und Frist) sowie § 23 Absatz 2 Satz 7 (Ranglistenfreigabe) entsprechend. Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach § 20 Absatz 2 versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.

TEIL 5
Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 35
Abschluss des Verfahrens, Losverfahren

(1) Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

1.

alle Ranglisten erschöpft sind oder

2.

alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

Die Hochschule soll das Örtliche Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Zentrale Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn das Verfahren nach § 5 Absatz 6 Sätze 1 bis 4 beendet ist.

(2) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach Absatz 1 in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Absatz 6 Sätze 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Losentscheid für abgeschlossen erklären, wenn eine weitere Studienplatzvergabe wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze im Losverfahren ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.

§ 36
Bescheide

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Im Örtlichen Vergabeverfahren bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid den Termin zur Einschreibung; die Hochschule kann im Zulassungsbescheid zusätzlich einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Eingang des Antrags oder der Erklärung bei der Hochschule. Ist die Einschreibung bis zu dem im Zulassungsbescheid genannten Termin nicht beantragt worden, die Erklärung nach Satz 2 Halbsatz 2 nicht erfolgt oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.

(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.

(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. Wer nach § 21 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Hochschule einen Ausschlussbescheid.

(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.

(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.

(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.

(7) Die Hochschule kann festlegen, dass von ihr erstellte Bescheide in das Benutzerkonto der Bewerberin oder des Bewerbers an der Hochschule (Hochschul-Benutzerkonto) elektronisch übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Bewerbung hinzuweisen. Absatz 6 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

§ 37
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

(1) Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

1.

für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2.

für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im Zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

TEIL 6
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 38
(aufgehoben)

§ 39
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Diese Verordnung findet erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet

1.

für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen des Örtlichen Vergabeverfahrens Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung; abweichend hiervon finden, wenn die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, § 19 Sätze 1 und 3, § 20 Absätze 3 und 4 sowie § 23 Absatz 3 Sätze 2, 5 und 6 erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung,

2.

für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester in nicht-grundständigen Studiengängen des Örtlichen Vergabeverfahrens Teil 3 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 Anwendung; abweichend hiervon findet § 33 Absatz 3 Satz 2, Absätze 4 und 5 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.

(3) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GBl. S. 243) geändert worden ist, außer Kraft. Die Vergabeverordnung Stiftung gilt letztmals für das Zentrale Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020.

(4) Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2019 (GBl. S. 9) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie findet im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 Anwendung.

(5) Eine Anpassung von Satzungen für Örtliche Vergabeverfahren, die dieser Verordnung bereits entsprechen, ist nicht erforderlich.

Anlage 1

(zu § 12 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 2)

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.

Noten »ausgezeichnet« und »sehr gut«

- 4 Punkte;

2.

Noten »gut« und »voll befriedigend«

- 3 Punkte;

3.

Note »befriedigend«

- 2 Punkte;

4.

Note »ausreichend«

- 1 Punkt.

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.

»zwingende berufliche Gründe«

- 9 Punkte;

 

zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;

2.

»wissenschaftliche Gründe«

- 7 bis 11 Punkte;

 

wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;

3.

»besondere berufliche Gründe«

- 7 Punkte;

 

besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;

4.

»sonstige berufliche Gründe«

- 4 Punkte;

 

sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;

5.

»keiner der vorgenannten Gründe«

- 1 Punkt.

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 1)

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1.

»Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),

2.

»Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),

3.

»Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),

4.

»Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),

5.

»Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der »Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage

1.

der »Vereinbarung über Abendgymnasien« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),

2.

des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die »Institute zur Erlangung der Hochschulreife (›Kollegs‹)«

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach Sätzen 1 und 2 errechnet.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1.

»Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),

2.

»Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),

3.

»Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)

finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:

1.

Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;

2.

weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;

3.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;

4.

bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;

5.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;

6.

Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;

7.

Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;

8.

Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;

9.

die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.

(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der »Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen« vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.

(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene »allgemeine Notendurchschnitt« bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des »allgemeinen Notendurchschnitts« wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum »allgemeinen Notendurchschnitt« im »Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs« ausgewiesen und durch den Stempelzusatz »Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen« gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene »allgemeine Notendurchschnitt« bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des »allgemeinen Notendurchschnitts« wird das »Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ›Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)‹ und der ›Abiturdurchschnittsnote (N)‹ für die Deutsch-Französischen Gymnasien« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte »Punktzahl des Gesamtergebnisses« wird als »Punktzahl der Gesamtqualifikation« und »Abiturdurchschnittsnote« zusätzlich zum »allgemeinen Notendurchschnitt« im »Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs« ausgewiesen.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (»Abibac«), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der »Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat« vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil »option international« abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der »Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.

(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der »Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die »Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der »Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.

(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des »International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International« erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des »International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International« gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.

(16) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangplatzbestimmung für einen Studiengang an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden nur gewertet, soweit sie für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählten. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, soweit ihr Besuch nicht für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich war, und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Absätze 5 bis 7 sowie 9 und 10 finden Anwendung. Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen, soweit nicht das Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote ausweist.

(17) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) aufgrund einer Deltaprüfung erworben worden sind, werden zur Bestimmung der Durchschnittsnote die nach dieser Anlage ermittelte Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife und das Ergebnis der Deltaprüfung im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent gewichtet. Die Durchschnittsnote wird von der Hochschule auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet.

(18) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung und einem Beratungsgespräch an einer Hochschule erworben worden sind, wird die in dem Zeugnis der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Weist das Zeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, wird diese aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet; es wird nicht gerundet.

(19) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG erworben worden sind, wird die in der Prüfung erreichte Gesamtdurchschnittsnote zugrunde gelegt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet. Sätze 1 und 2 gelten auch für Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund von Eignungsprüfungen nach § 59 Absätze 2 und 3 LHG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden Fassung erworben wurden.

Anlage 3

(zu § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2)

Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.

(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel:

Link auf Abbildung

errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:

Link auf Abbildung

Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4

(zu § 15 Absatz 2 Satz 1)

Ermittlung des Prozentrangs

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel

Link auf Abbildung

errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Anlage 5

(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 4, 23 Absatz 5 und § 33 Absatz 8 Satz 1)

Auslandsorientierte Studiengänge nach § 6a HZG

Hochschulen

Studiengang

Abschluss

Ausländerquote

Universität

 

 

 

Freiburg

Angewandte Politikwissenschaft (Hauptfach)

Bachelor

 

Freiburg

Angewandte Politikwissenschaft

Master

 

Freiburg

Biomedical Sciences

Master

 

Freiburg

Deutsch-Französische Journalistik

Master

 

Freiburg

Deutsch-Französisches Recht

Master

 

Freiburg

Environmental Governance

Master

 

Freiburg

Forstwissenschaften / Forest Sciences

Master

30 %

Freiburg

Geology

Master

 

Freiburg

Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft (Nebenfach)

Bachelor

 

Freiburg

Interkulturelle Studien - Deutschland und Frankreich

Master

 

Freiburg

Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Master

 

Freiburg

Liberal Arts and Sciences

Bachelor

20 %

Freiburg

Neuroscience

Master

 

Freiburg

Regio Chimica

Bachelor

 

Freiburg

Social Sciences

Master

 

Freiburg

Sustainable Systems Engineering

Master

 

Hohenheim

Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics

Master

50 %

Hohenheim

Crop Sciences

Master

50 %

Hohenheim

Earth and Climate System Science

Master

50 %

Hohenheim

Environmental Science - Soil, Water, Biodiversity

Master

50 %

Hohenheim

Food Biotechnology

Master

20 %

Hohenheim

Food Systems

Master

65 %

Hohenheim

International Business and Economics

Master

20 %

Hohenheim

Landscape Ecology

Master

50 %

Hohenheim

Organic Agriculture and Food Systems

Master

50 %

Karlsruher Institut für Technologie

Mechanical Engineering (International)

Bachelor

70 %

Mannheim

Mannheim Master in Management

Master

 

Stuttgart

Air Quality Control, Solid Waste and Waste Water Process Engineering (WASTE)

Master

50 %

Stuttgart

Computational Mechanics of Materials and Structures (COMMAS)

Master

50 %

Stuttgart

Information Technology (INFOTECH)

Master

50 %

Stuttgart

Infrastructure Planning

Master

50 %

Stuttgart

Physics

Master

50 %

Stuttgart

Sozialwissenschaften (deutsch-französisch)

Bachelor

 

Stuttgart

Water Resources Engineering and Management (WAREM)

Master

50 %

Tübingen

Applied and Environmental Geoscience

Master

50 %

Tübingen

Biochemistry

Master

 

Tübingen

Biomedical Technologies

Master

 

Tübingen

Comparative and Middle East Politics and Society (CMEPS)

Master

 

Tübingen

Economics

Master

 

Tübingen

Economics and Finance

Master

 

Tübingen

European Economics

Master

 

Tübingen

European Management

Master

 

Tübingen

Infection Biology and Control

Master

100 %

Tübingen

International Economics

Master

 

Tübingen

Management and Economics

Master

 

Tübingen

Molekulare Medizin

Master

 

Tübingen

Computational Neuroscience

Master

 

Tübingen

Neural and Behavioural Science

Master

 

Tübingen

Cellular and Molecular Neuroscience

Master

 

Hochschule für angewandte Wissenschaften

 

 

 

Esslingen

Automotive Systems

Master

50 %

Esslingen

Design and Development in Mechanical and Automotive Engineering

Master

50 %

Esslingen

International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA)

Master

50 %

Furtwangen

Biomedical Engineering

Master

 

Furtwangen

International Business Management

Bachelor

50 %

Furtwangen

Smart Systems

Master

50 %

Karlsruhe

Bauingenieurwesen Trinational

Master

20 %

Karlsruhe

Sensor Systems Technology

Master

50 %

Karlsruhe

Tricontinental Master in Global Studies

Master

67 %

Konstanz

Sustainable Engineering and Future Technologies (SET)

Bachelor

75%

Konstanz

Wirtschaftskommunikation, Management und Tourismus (WMT)

Bachelor

100 %

Mannheim

Biotechnology

Master

 

Nürtingen

International Finance

Master

60 %

Nürtingen

International Master of Landscape Architecture

Master

40 %

Offenburg

Biotechnology

Master

 

Offenburg

Communication and Media Engineering

Master

 

Offenburg

International Business Consulting

Master

 

Offenburg

Renewable Energy and Data Engineering

Master

 

Offenburg

Process Engineering

Master

 

Pforzheim

Business Administration / Digital Enterprise Management

Bachelor

20 %

Ravensburg-
Weingarten

Electrical Engineering and Embedded Systems

Master

50 %

Ravensburg-
Weingarten

Elektromobilität und regenerative Energien

Bachelor

50 %

Ravensburg-
Weingarten

Elektrotechnik und Informationstechnik

Bachelor

50 %

Ravensburg-
Weingarten

Mechatronics

Master

50 %

Ravensburg-
Weingarten

Physical Engineering (Technik-Entwicklung)

Bachelor

50 %

Reutlingen

International Management
deutsch-amerikanisch
deutsch-brasilianisch
deutsch-chinesisch
deutsch-mexikanisch

Bachelor

50%

Reutlingen

International Management
deutsch-englisch
deutsch-französisch
deutsch-irisch
deutsch-italienisch
deutsch-niederländisch
deutsch-polnisch
deutsch-spanisch

Bachelor

 

Reutlingen

International Business

Bachelor

50 %

Reutlingen

European Management Studies

Master

 

Stuttgart (Technik)

Photogrammetry and Geoinformatics

Master

50 %

Stuttgart (Technik)

Software Technology

Master

50 %

Ulm

Computer Science

Bachelor

75 %