§ 11
Aufsicht des Gesundheitsamtes und Meldepflichten
(1) Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Aufzeichnungen, beispielsweise zur Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweise, zu gewähren. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Gesundheitsamt kann Hebammen und Entbindungspfleger überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ihre Berufspflichten nicht erfüllen.
(2) Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 sind jeweils zum Ende eines Kalenderjahres abzuschließen und auf Aufforderung dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Gesundheitsamt unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium gegebenenfalls unverzüglich über festgestellte, nicht unerhebliche Auffälligkeiten. Dies gilt auch für Meldungen nach § 8 Absatz 4.
(3) Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Geburten außerhalb des für den Wohnsitz örtlich zuständigen Gesundheitsamtes.
Fußnoten
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