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Amtliche Abkürzung:HebBO
Fassung vom:02.12.2016
Gültig ab:01.07.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2123-5
Verordnung des Sozialministeriums
über die Berufspflichten der Hebammen
und Entbindungspfleger
(Hebammenberufsordnung - HebBO)*
Vom 2. Dezember 2016

§ 11
Aufsicht des Gesundheitsamtes und Meldepflichten

(1) Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Aufzeichnungen, beispielsweise zur Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweise, zu gewähren. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Gesundheitsamt kann Hebammen und Entbindungspfleger überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ihre Berufspflichten nicht erfüllen.

(2) Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 sind jeweils zum Ende eines Kalenderjahres abzuschließen und auf Aufforderung dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Gesundheitsamt unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium gegebenenfalls unverzüglich über festgestellte, nicht unerhebliche Auffälligkeiten. Dies gilt auch für Meldungen nach § 8 Absatz 4.

(3) Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Geburten außerhalb des für den Wohnsitz örtlich zuständigen Gesundheitsamtes.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 


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