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Amtliche Abkürzung:HBKG
Fassung vom:04.02.2021 Fassungen
Gültig ab:16.02.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2123-1
Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe
(Heilberufe-Kammergesetz - HBKG)
in der Fassung vom 16. März 1995

§ 3
Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern;
Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Sie haben den Kammern innerhalb eines Monats die Beendigung ihrer Berufsausübung und jeden Wechsel eines Tätigkeitsortes und Wohnsitzes anzuzeigen. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Die Meldung nach Satz 1 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg erfolgen. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben notwendig ist. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Heilberufe-Kammern, an die Versorgungswerke, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Aufsichts- und Approbationsbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen notwendig ist. Das Nähere, insbesondere den Umfang der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.

(3) Die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer des Landes Baden-Württemberg wird durch die zuständige Behörde von Amts wegen über die Erteilung und über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf der Approbationen, Berufserlaubnisse und Apothekenbetriebserlaubnisse zeitnah informiert. Die Kammer hat die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erteilung der Approbation nicht zur Kammermitgliedschaft nach diesem Gesetz führt. Die Information kann auch durch eine zentrale Registerstelle erfolgen. Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistern hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern im Übrigen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über Tatsachen, die die Rücknahme, den Widerruf, die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis oder die Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könnten, und über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Erhalten die Kammern Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Im Fall der Dienstleistungserbringung können die Kammern von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Erlaubnis, und Informationen über eine nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen könnten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates haben die Kammern die in Satz 4 genannten Informationen über den Dienstleister der anfordernden Behörde zu übermitteln. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung fordern die Kammern alle Informationen an, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren notwendig sind, und übermitteln ihrerseits die entsprechenden Informationen auf Anforderung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unterrichtet.

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