§ 32
Erweiterung der Berufsbezeichnung
(1) Die in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen, psychotherapeutischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen oder pharmazeutischen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Bezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Mitglieder, wenn dies im Hinblick auf die medizinische, die psychotherapeutische, die zahnmedizinsiche, die tiermedizinische oder die pharmazeutische Entwicklung und für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.
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