§ 4
Kammeraufgaben
(1) Aufgabe der Kammern ist die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen ihrer Mitglieder. Die Kammern haben insbesondere,
- 1.
die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
- 2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
- 3.
die Ausbildung der Kammermitglieder sowie deren berufliche Fortbildung zu fördern,
- 4.
Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen nach dem 5. Abschnitt zu regeln,
- 5.
die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder nach dem 6. Abschnitt
zu regeln,
- 6.
auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheits- und Pflegeberufe hinzuwirken,
- 7.
bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern zu vermitteln,
- 8.
die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,
- 9.
Dritte, insbesondere Patienten, in Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, zu informieren und zu beraten,
- 10.
bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
- 11.
die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten oder unter ihrer Verantwortung Tätigen zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
- 12.
Kammermitgliedern Heilberufsausweise, Institutionskarten (SMC-B) und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben über die berufliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen sowie
- 13.
zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen in den in § 2 Absatz 1 genannten Berufen Sprachprüfungen durchzuführen.
Die Kammern haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.
(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Aufgaben sind die Kammern berechtigt,
- 1.
Fortbildungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
- 2.
von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren,
- 2a.
Fortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curriculare Fortbildungen) anzuerkennen und Kammerzertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen auszustellen und
- 3.
Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildung sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen.
Die Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht, die erfolgreiche Teilnahme an curricularen Fortbildungen sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen können angekündigt werden.
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen. Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern durch Rechtsverordnung die Aufgaben der herausgebenden Stelle nach § 291 a
Abs. 5 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch für Angehörige derjenigen Gesundheitsberufe und medizinischen Hilfsberufe, die keiner Kammer angehören, übertragen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich persönlich mit ihrem Personalausweis oder Pass zu identifizieren.
(4) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.
(5) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit Rechenschaft ab. Zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann der Kammer mit ihrer Zustimmung auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammer sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; dabei kann sich die Aufsichtsbehörde ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten.
(7) Die Kammern können, soweit dies nicht durch Gesetz besonders geregelt wird, durch Satzung (§ 9) Wohlfahrtseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Familien schaffen. Die Regelung der Alters-, Witwen- und Unfallversicherung sowie die Regelung der Erwerbsunfähigkeitsrenten der Kammermitglieder und ihrer Angehörigen erfolgt durch besonderes Gesetz. Berufsangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, können zum Beitritt zu den Wohlfahrtseinrichtungen nicht verpflichtet werden.
(8) Bestehende Wohlfahrtseinrichtungen können von den Kammern übernommen werden.
(9) Die Landesärztekammer und die Landespsychotherapeutenkammer bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung, Weiterbildung und Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder müssen hauptberuflich psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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