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juris-Abkürzung:HwO
Fassung vom:12.12.2019 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7110-1
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Handwerksordnung
§ 31
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 31 u. 32: IdF d. Art. 2 Nr. 9 G v. 23.3.2005 I 931 mWv 1.4.2005
§ 31 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 8 G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020

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