Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:HwO
Fassung vom:12.12.2019 Fassungen
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7110-1
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Handwerksordnung
§ 39
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
2.
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§§ 37, 37a, 38, 39, 39a u. 40: Früher §§ 37, 38, 39 u. 40 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 15 G v. 23.3.2005 I 931 mWv 1.4.2005
§ 39 Abs. 2 u. 3: Früher Abs. 2 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 15 G v. 12.12.2019 I 2522 mWv 1.1.2020

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 39 HwO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 39 HwO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 3 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR014110953BJNE007003116&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HwO+%C2%A7+39&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm