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juris-Abkürzung:HwO
Fassung vom:09.11.2022 Fassungen
Gültig ab:16.11.2022
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7110-1
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Handwerksordnung
§ 9
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,
1.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist,
2.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist und
3.
wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ausgestaltet sind.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50b findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 9 Abs. 1: IdF d. Art. 9a Nr. 2 Buchst. a G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 1.10.2007
§ 9 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 283 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 9.11.2022 I 2009 mWv 16.11.2022 (in der Änderungsanweisung lediglich als Abs. 1 Satz 1 bezeichnet)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a G v. 30.6.2017 I 2143 mWv 6.7.2017
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 30.6.2017 I 2143 mWv 6.7.2017
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 Buchst. c G v. 30.6.2017 I 2143 mWv 6.7.2017
§ 9 Abs. 2 (früher Abs. 3): Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b G v. 24.12.2003 I 2934 mWv 1.1.2004; früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. Art. 9a Nr. 2 Buchst. b u. c G v. 7.9.2007 I 2246 mWv 1.10.2007; idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 9.6.2021 I 1654 mWv 1.7.2021

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