§ 2
Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten und tätigkeitsspezifischen Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Wer Eingriffe durchführt, bei denen eine Verletzung der Haut vorgesehen ist, muss vorher seine Hände reinigen und diese sowie die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Handlungen, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Gegenständen und Materialien vorzunehmen. Dabei benutzte sterile Einwegartikel dürfen nach dem Gebrauch nicht wieder verwendet werden. Mehrfach verwendbare Gegenstände, die für eine Handlung nach Satz 1 bestimmt sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen oder maschinell aufzubereiten und anschließend zu sterilisieren sowie steril aufzubewahren. Gegenstände, deren Verwendung zu Verletzungen der Haut führen kann, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und insbesondere nach Verletzungen und Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten vor der Reinigung zu desinfizieren.
(4) Blutende Verletzungen sollen nicht mit ungeschützten Händen berührt werden. Zur Blutstillung sind keimfreie Verbandsmaterialien zu verwenden.
(5) Tätigkeiten im Sinne des § 1 dürfen nur in geeigneten Räumen ausgeübt werden. In diesen Räumen dürfen sich keine Haustiere aufhalten oder gehalten werden, noch dürfen dort Lebensmittel hergestellt oder behandelt werden. Das Verbot gilt nicht für außerbetriebliche ambulante Tätigkeiten. Dem Personal müssen Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser sowie Seifenspender, Händedesinfektionsmittelspender und hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zum Trocknen der Hände zur unmittelbaren Benützung zur Verfügung stehen.
(6) Alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen der Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie zur Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in Form eines betriebseigenen Hygieneplans schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.