§ 3
Führung des Landeswappens
(1) Das große Landeswappen führen
- 1.
der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
- 2.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Ministerien, die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
- 3.
der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
- 4.
der Rechnungshof,
- 5.
die Regierungspräsidien,
- 6.
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
- 7.
die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen.
(2) Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.
(3) Gesetzliche Regelungen mit der Befugnis zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
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