Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LHzG
Fassung vom:01.12.2015 Fassungen
Gültig ab:05.12.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1131
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg
(Landeshoheitszeichengesetz - LHzG)
Vom 27. Oktober 2015*

§ 3
Führung des Landeswappens

(1) Das große Landeswappen führen

1.

der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,

2.

die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Ministerien, die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,

3.

der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,

4.

der Rechnungshof,

5.

die Regierungspräsidien,

6.

die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,

7.

die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen.

(2) Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

(3) Gesetzliche Regelungen mit der Befugnis zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GBl. S. 865)

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HzGBW2015V1P3&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HzG+BW+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm