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Amtliche Abkürzung:LHzG
Fassung vom:27.10.2015
Gültig ab:31.10.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1131
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg
(Landeshoheitszeichengesetz - LHzG)
Vom 27. Oktober 2015*

§ 4
Verwendung des Landeswappens

(1) Jede Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn

1.

die Verwendung des Landeswappens in einer Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde nicht abträglich ist,

2.

durch die Verwendung des Landeswappens der Eindruck hoheitlichen Handelns nicht erweckt wird und

3.

mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Landeswappen verwendet wird

1.

für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts oder der staatsbürgerlichen Bildung,

2.

für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,

3.

für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder

4.

im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen,

und kein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 2 vorliegt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 verwenden öffentliche Schulen das große Landeswappen, wenn sie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Urkunden über den Erwerb der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, oder andere von den Schulen verliehene Zertifikate ausstellen, soweit es das Kultusministerium festgelegt hat. Satz 1 gilt für die staatlichen Hochschulen entsprechend, soweit es das Wissenschaftsministerium festgelegt hat.

(4) Bereits erteilte Genehmigungen zur Verwendung des Landeswappens gelten fort.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GBl. S. 865)

 


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