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Amtliche Abkürzung:IfSG
Fassung vom:20.07.2000
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2126-13
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz
§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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