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Amtliche Abkürzung:IfSG
Fassung vom:20.07.2000
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2126-13
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

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