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Amtliche Abkürzung:IfSG
Fassung vom:17.07.2009
Gültig ab:28.12.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2126-13
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 53a: Eingef. durch Art. 2a Nr. 2 G v. 17.7.2009 I 2091 mWv 28.12.2009

Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert

 


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