§ 4
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- 1.
die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
- 2.
die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
- 3.
die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsbehörden,
- 4.
die Angelegenheiten der unabhängigen Finanzkontrolle,
- 5.
den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,
- 6.
die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind,
- 7.
die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung,
- 8.
die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung,
- 9.
die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr,
- 10.
das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information oder
- 11.
die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen.
(2) Unberührt bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4-0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-InfFrGBWV2P4&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true