§ 5
Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
(2) Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten im Sinne des
Artikels 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/679, biometrische Daten im Sinne des
Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten im Sinne des
Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person dürfen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt nicht bei personenbezogenen Daten im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der betroffenen Person im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Zusammenhang stehen.
(4) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die betroffene Person im Sinne des
Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben.
(5) Die auf eine verstorbene Person bezogenen Daten werden entsprechend Absatz 1 bis 4 geschützt, soweit die Menschenwürde den Schutz dieser Daten gebietet.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5 LIFG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Karlsruhe 6. Kammer, 24. November 2021, Az: 6 K 192/19VG Karlsruhe 6. Kammer, 24. November 2021, Az: 6 K 277/19Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 23. November 2021, Az: 10 S 4275/20VG Sigmaringen 8. Kammer, 17. November 2021, Az: 8 K 5171/19Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 17. Dezember 2020, Az: 10 S 3000/18 ... mehr
Fußnoten
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