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juris-Abkürzung:IngKammG BW 2011
Fassung vom:23.02.2016 Fassungen
Gültig ab:27.02.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:281
Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über
die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
(Ingenieurkammergesetz)
in der Fassung vom 28. März 2011

§ 17
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

(1) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuß (§ 7).

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,

2.

nach dem Ingenieurgesetz berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Ingenieur« allein oder in einer Wortverbindung zu führen,

3.

eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,

4.

eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist und

5.

eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn eine praktische Tätigkeit nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Eine praktische Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolviert wurde, ist anzurechnen.

(3) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie

1.

ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden-Württemberg hat,

2.

eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und

3.

ihr Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

a)

Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes ist,

b)

die Mehrheit des Kapitals und des Stimmanteils unter denjenigen Gesellschaftern liegt, die als Beratende Ingenieure eingetragen sind; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmanteils innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

c)

die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,

d)

Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

e)

bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,

f)

die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und

g)

die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(4) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(5) Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erfüllt.

(6) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 IngG über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für das Verfahren nach § 20 Absatz 2.

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