Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:IngKammG BW 2011
Fassung vom:28.03.2011
Gültig ab:24.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:281
Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über
die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
(Ingenieurkammergesetz)
in der Fassung vom 28. März 2011

§ 18
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,

1.

solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder

2.

wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,

1.

solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

2.

wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

a)

von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben wurde,

b)

das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder

c)

das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die geschäftsführenden Personen und gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften nach § 17 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-IngKammGBW2011pP18&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=IngKammG+BW+%C2%A7+18&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm