§ 18
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,
- 1.
solange ihm nach § 70
des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35
Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
- 2.
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,
- 1.
solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- 2.
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
- a)
von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807
der Zivilprozeßordnung abgegeben wurde,
- b)
das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder
- c)
das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die geschäftsführenden Personen und gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften nach § 17 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
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