§ 2
Aufgaben der Kammer
(1) Aufgabe der Kammer ist es,
- 1.
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu fördern,
- 2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
- 3.
die Liste der Beratenden Ingenieure, das in § 20 Absatz 2 genannte Verzeichnis sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen,
- 4.
Grundsätze für die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder in einer Berufsordnung festzulegen, deren Beachtung zu überwachen und Verstöße zu ahnden,
- 5.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern,
- 6.
bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
- 7.
bei der Zulassung von Prüfingenieuren beratend mitzuwirken,
- 8.
Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
- 9.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 10.
auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
- 11.
die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln,
- 12.
die ihr nach dem Ingenieurgesetz (IngG) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Kammer dieser weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören, durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
(4) Sitz der Kammer ist Stuttgart.
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