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Amtliche Abkürzung:JAG
Fassung vom:09.11.2010 Fassungen
Gültig ab:01.01.2011
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-224
Gesetz über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Vom 16. Juli 2003

§ 7
Unterhaltsbeihilfe; Reisekosten

(1) Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung.

(2) Rechtsreferendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe eine Beurlaubung erfolgen.

(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung.

(4) Rechtsreferendare können Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen erhalten.

(5) Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

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