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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
juris-Abkürzung:JAPGebV BW
Ausfertigungsdatum:07.07.2005
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 604
Gliederungs-Nr:2030-224
Verordnung des Justizministeriums
über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen
Vom 7. Juli 2005
Zum 21.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2022 (GBl. S. 74)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Das Justizministerium erhebt für Amtshandlungen bei den Juristischen Staatsprüfungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Prüfungskampagnen bis einschließlich Frühjahr 2022 gilt Nummer 1.3.3, dritter Spiegelstrich des Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 7. Juli 2005.

stuttgart, den 7. Juli 2005

Prof. Dr. Goll

 

Anlage

Gebührenverzeichnis (GebVerz)

Nr.

Gegenstand

Gebühr

EUR

 

 

 

1

Prüfungsgebühren

 

1.1

Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022

390

Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022

490

1.2

Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022

500

Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023

650

1.3

Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung

 

1.3.1

Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig.

 

1.3.2

Eine Gebühr wird nicht erhoben bei

 

 

-

Rücknahme des Zulassungsantrags

 

 

-

Versagung oder Rücknahme der Zulassung

 

 

-

Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird

 

1.3.3

Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei

 

 

-

Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit

 

 

-

Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

 

 

-

Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung

 

2

Zeugnisse

 

2.1

Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen

4-175

2.2

Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses.

 

3

Widerspruchsgebühren

Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen.

 

3.1

Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022

10 - 1 000

Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022

20 - 1 300

3.2

Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022

5 - 500

Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022

10 - 650

4

Schreibgebühren und Ablichtungen

 

4.1

Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite.

6

 

Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.

 

4.2

Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite

12

4.3

Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben

 

4.3.1

bei einem Format bis zu DIN B 4

 

 

für die erste Seite

1

 

für jede weitere Seite

0,75

4.3.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,5

 

für jede weitere Seite

1,25

5

Sonstige Gebühren und Auslagen

 

5.1

Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen

10-650

5.2

Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung

 

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.