Nr.
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Gegenstand
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Gebühr
EUR
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1
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Prüfungsgebühren
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1.1
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022
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390
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022
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490
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1.2
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022
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500
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Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023
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650
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1.3
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Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung
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1.3.1
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Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig.
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1.3.2
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Eine Gebühr wird nicht erhoben bei
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-
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Rücknahme des Zulassungsantrags
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-
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Versagung oder Rücknahme der Zulassung
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-
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Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird
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1.3.3
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Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei
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-
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Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit
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-
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Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
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-
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Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung
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2
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Zeugnisse
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2.1
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Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen
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4-175
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2.2
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Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses.
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3
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Widerspruchsgebühren
Die konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen.
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3.1
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Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022
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10 - 1 000
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Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022
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20 - 1 300
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3.2
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Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022
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5 - 500
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Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022
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10 - 650
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4
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Schreibgebühren und Ablichtungen
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4.1
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Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite.
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6
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Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.
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4.2
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Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite
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12
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4.3
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Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben
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4.3.1
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bei einem Format bis zu DIN B 4
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für die erste Seite
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1
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für jede weitere Seite
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0,75
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4.3.2
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bei einem größeren Format
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für die erste Seite
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1,5
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für jede weitere Seite
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1,25
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5
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Sonstige Gebühren und Auslagen
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5.1
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Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen
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10-650
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5.2
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Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung
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Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.
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