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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:JAPrO
Ausfertigungsdatum:02.05.2019
Gültig ab:30.04.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2019, 131
Gliederungs-Nr:2030-224
Verordnung des Justizministeriums
über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen
(Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO)
Vom 2. Mai 2019
Zum 27.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 9, 13, 14, 22, 23, 27, 42 und 55 geändert sowie § 48a neu eingefügt durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GBl. S. 55)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 2. Mai 201930.04.2019
Eingangsformel30.04.2019
Inhaltsverzeichnis30.04.2019
ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften30.04.2019
§ 1 - Ausbildungsgang und Prüfungen30.04.2019
§ 2 - Zuständigkeiten30.04.2019
ABSCHNITT 2 - Studium und Erste juristische Prüfung30.04.2019
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regeln für das Studium30.04.2019
§ 3 - Inhalte des Studiums; Regelstudienzeit11.02.2023
§ 4 - Zwischenprüfung30.04.2019
§ 5 - Praktische Studienzeit30.04.2019
Unterabschnitt 2 - Staatsprüfung30.04.2019
§ 6 - Landesjustizprüfungsamt; Ständiger Ausschuss30.04.2019
§ 7 - Allgemeine Regeln30.04.2019
§ 8 - Prüfungsstoff30.04.2019
§ 9 - Voraussetzungen für die Zulassung11.02.2023
§ 10 - Zulassungsantrag30.04.2019
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung30.04.2019
§ 12 - Rücktritt30.04.2019
§ 13 - Schriftliche Prüfung11.02.2023
§ 14 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten11.02.2023
§ 15 - Notenstufen und Punktzahlen30.04.2019
§ 16 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung30.04.2019
§ 17 - Mündliche Prüfung30.04.2019
§ 18 - Bewertung der mündlichen Prüfung; Rücktritt30.04.2019
§ 19 - Endnote30.04.2019
§ 20 - Niederschrift30.04.2019
§ 21 - Wiederholung der Staatsprüfung30.04.2019
§ 22 - Freiversuch11.02.2023
§ 23 - Notenverbesserung11.02.2023
§ 24 - Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß30.04.2019
§ 25 - Verfahrensfehler30.04.2019
Unterabschnitt 3 - Universitätsprüfung30.04.2019
§ 26 - Allgemeine Regeln30.04.2019
§ 27 - Mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung11.02.2023
§ 28 - Rechts- oder Lebensbereiche als Gegenstand der Schwerpunktausbildung30.04.2019
§ 29 - Grundlagendisziplinen als Gegenstand der Schwerpunktausbildung30.04.2019
§ 30 - Rücktritt30.04.2019
§ 31 - Prüfungsleistungen30.04.2019
§ 32 - Endpunktzahl; Endnote30.04.2019
§ 33 - Wiederholungsprüfung30.04.2019
Unterabschnitt 4 - Erste juristische Prüfung30.04.2019
§ 34 - Gesamtnote30.04.2019
§ 35 - Zeugnis30.04.2019
Unterabschnitt 5 - Gestufte Kombinationsstudiengänge30.04.2019
§ 36 - Allgemeine Vorschriften zu gestuften Kombinationsstudiengängen30.04.2019
§ 37 - Abschichtung30.04.2019
§ 38 - Zulassung zur Staatsprüfung30.04.2019
§ 39 - Wiederholung der Staatsprüfung30.04.2019
§ 40 - Freiversuch und Notenverbesserung30.04.2019
ABSCHNITT 3 - Vorbereitungsdienst30.04.2019
§ 41 - Leitung der Ausbildung30.04.2019
§ 42 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst11.02.2023
§ 43 - Gastreferendarinnen und Gastreferendare30.04.2019
§ 44 - Dienstaufsicht30.04.2019
§ 45 - Grundsätze der Ausbildung30.04.2019
§ 46 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes30.04.2019
§ 47 - Ausbildungsstellen; Zuweisung30.04.2019
§ 48 - Lehrveranstaltungen30.04.2019
§ 48a - Vorbereitungsdienst in Teilzeit11.02.2023
§ 49 - Beurteilungen30.04.2019
§ 50 - Erholungsurlaub; Beurlaubung30.04.2019
§ 51 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst30.04.2019
ABSCHNITT 4 - Zweite juristische Staatsprüfung30.04.2019
§ 52 - Allgemeine Regeln30.04.2019
§ 53 - Landesjustizprüfungsamt30.04.2019
§ 54 - Zulassung; Prüfungsunterlagen30.04.2019
§ 55 - Schriftliche Prüfung11.02.2023
§ 56 - Prüfungsstoff30.04.2019
§ 57 - Ausschluss von der mündlichen Prüfung30.04.2019
§ 58 - Mündliche Prüfung30.04.2019
§ 59 - Gesamtnote30.04.2019
§ 60 - Rücktritt30.04.2019
§ 61 - Zeugnis30.04.2019
§ 62 - Platznummer30.04.2019
§ 63 - Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß; Verfahrensfehler30.04.2019
§ 64 - Wiederholung der Prüfung30.04.2019
§ 65 - Notenverbesserung30.04.2019
ABSCHNITT 5 - Schlussbestimmungen30.04.2019
§ 66 - Anrechnung von Ausbildungszeiten30.04.2019
§ 67 - Abweichende Regelungen23.04.2022
§ 68 - Übergangsvorschrift30.04.2019
§ 69 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.04.2019

Auf Grund von § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 8 des Juristenausbildungsgesetzes vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), das zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wissenschaftsministerium verordnet:

INHALTSÜBERSICHT
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1Ausbildungsgang und Prüfungen
§ 2Zuständigkeiten
Abschnitt 2: Studium und Erste juristische Prüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Regeln für das Studium
§ 3Inhalte des Studiums; Regelstudienzeit
§ 4Zwischenprüfung
§ 5Praktische Studienzeit
Unterabschnitt 2: Staatsprüfung
§ 6Landesjustizprüfungsamt; Ständiger Ausschuss
§ 7Allgemeine Regeln
§ 8Prüfungsstoff
§ 9Voraussetzungen für die Zulassung
§ 10Zulassungsantrag
§ 11Entscheidung über die Zulassung
§ 12Rücktritt
§ 13Schriftliche Prüfung
§ 14Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 15Notenstufen und Punktzahlen
§ 16Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Bewertung der mündlichen Prüfung; Rücktritt
§ 19Endnote
§ 20Niederschrift
§ 21Wiederholung der Staatsprüfung
§ 22Freiversuch
§ 23Notenverbesserung
§ 24 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 25Verfahrensfehler
Unterabschnitt 3: Universitätsprüfung
§ 26Allgemeine Regeln
§ 27Mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung
§ 28Rechts- oder Lebensbereiche als Gegenstand der Schwerpunktausbildung
§ 29Grundlagendisziplinen als Gegenstand der Schwerpunktausbildung
§ 30Rücktritt
§ 31Prüfungsleistungen
§ 32Endpunktzahl; Endnote
§ 33Wiederholungsprüfung
Unterabschnitt 4: Erste juristische Prüfung
§ 34Gesamtnote
§ 35Zeugnis
Unterabschnitt 5: Gestufte Kombinationsstudiengänge
§ 36Allgemeine Vorschriften zu gestuften Kombinationsstudiengängen
§ 37Abschichtung
§ 38Zulassung zur Staatsprüfung
§ 39Wiederholung der Staatsprüfung
§ 40Freiversuch und Notenverbesserung
Abschnitt 3: Vorbereitungsdienst
§ 41Leitung der Ausbildung
§ 42Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 43Gastreferendarinnen und Gastreferendare
§ 44Dienstaufsicht
§ 45Grundsätze der Ausbildung
§ 46Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 47Ausbildungsstellen; Zuweisung
§ 48Lehrveranstaltungen
§ 49Beurteilungen
§ 50Erholungsurlaub; Beurlaubung
§ 51Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Abschnitt 4: Zweite juristische Staatsprüfung
§ 52Allgemeine Regeln
§ 53Landesjustizprüfungsamt
§ 54Zulassung; Prüfungsunterlagen
§ 55Schriftliche Prüfung
§ 56Prüfungsstoff
§ 57Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 58Mündliche Prüfung
§ 59Gesamtnote
§ 60Rücktritt
§ 61Zeugnis
§ 62Platznummer
§ 63Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß; Verfahrensfehler
§ 64Wiederholung der Prüfung
§ 65Notenverbesserung
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 66Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 67Abweichende Regelungen
§ 68Übergangsvorschrift
§ 69Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ABSCHNITT 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Die Erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht und die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst vorhanden ist. Die Erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung).

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung zum Richteramt, für die Rechtsanwaltschaft und für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vorliegt.

§ 2
Zuständigkeiten

Die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die Zwischenprüfung und die Universitätsprüfung werden von den Universitäten vorbereitet und durchgeführt.

ABSCHNITT 2
Studium und Erste juristische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für das Studium

§ 3
Inhalte des Studiums; Regelstudienzeit

(1) Im Studium sollen sich die Studierenden in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie mit einem Schwerpunktbereich, jeweils unter Einschluss internationaler, insbesondere europarechtlicher, sowie verfahrensrechtlicher Bezüge, befassen. Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre, Rechtsvergleichung, Allgemeine Staatslehre) sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts einschließlich der Rechtsgestaltung und Rechtsberatung. Sie erfassen auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. Am Ende des Studiums sollen die Studierenden die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennen und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden können.

(3) Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff aufbereitet wird (Fallbesprechungen).

(4) Die Universitäten bieten außerdem Lehrveranstaltungen an, in denen aus Sicht der beruflichen Praxis der Lehrstoff in Kleingruppen exemplarisch aufbereitet wird.

(5) Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an zur exemplarischen Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen wie Grundkenntnisse in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation, Rhetorik, Vernehmungslehre, Kommunikationsfähigkeit und digitale Kompetenzen. Ferner werden fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse angeboten.

(6) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Absatz 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).

(7) Sofern das Studium nach näherer Maßgabe universitärer Satzung in Teilzeit absolviert und ein entsprechender Nachweis der Universität vorgelegt wird, verlängern sich die Prüfungsfristen nach dieser Verordnung nach jeweils vier Semestern Teilzeitstudium um ein Semester, höchstens jedoch um zwei Semester.

§ 4
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. Sie umfasst einen bürgerlich-rechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Prüfungsteil. In jedem Prüfungsteil muss mindestens eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg gefertigt werden, andernfalls ist die Zwischenprüfung nicht bestanden. Die Aufsichtsarbeiten können nach dem Ende des vierten Semesters nur jeweils einmal wiederholt werden. Das Nähere regeln die Universitäten durch Satzung mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors, die diese oder dieser im Einvernehmen mit dem Justizministerium erteilt.

§ 5
Praktische Studienzeit

(1) Während der vorlesungsfreien Zeit nehmen die Studierenden mindestens drei Monate lang an praktischen Studienzeiten teil.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(3) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeit. Es sollen jeweils einmonatige Gruppenpraktika in Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft angeboten werden.

(4) Das Nähere regelt das Justizministerium, für die praktische Studienzeit bei der Rechtsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern des Landes, bei der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Unterabschnitt 2
Staatsprüfung

§ 6
Landesjustizprüfungsamt; Ständiger Ausschuss

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit sie nicht dem Ständigen Ausschuss, den Prüfungsausschüssen oder den Außenstellen des Landesjustizprüfungsamts übertragen sind.

(2) Für die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung wird ein Ständiger Ausschuss gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts und acht weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer. Die weiteren Mitglieder werden durch das Justizministerium nach Anhörung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten des Landes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(3) Das Justizministerium bestellt für jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses für den Fall der Verhinderung eine Vertreterin oder einen Vertreter; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Ständige Ausschuss beschließt über die grundsätzliche Beteiligung der Prüferinnen und Prüfer an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie über die weiteren ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Angelegenheiten. Er berät das Landesjustizprüfungsamt in Ausbildungs- und Prüfungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann dem Justizministerium die Berufung neuer Prüferinnen und Prüfer vorschlagen.

(5) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 7
Allgemeine Regeln

(1) Die Staatsprüfung wird zweimal jährlich durchgeführt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Staatsprüfung orientiert sich an den Inhalten des Studiums. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. Rechtsgestaltende Fragestellungen sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 8
Prüfungsstoff

(1) Der Prüfungsstoff in der Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer.

(2) Pflichtfächer sind:

1.

Bürgerliches Recht:

-

Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs [ohne Stiftungen];

-

aus dem Recht der Schuldverhältnisse:

Abschnitte 1 bis 7 [ohne Draufgabe, §§ 336 bis 338 BGB] sowie Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, Titel 3 Untertitel 2. Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 3. Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 4. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Titel 5 Untertitel 5. Landpachtvertrag, Titel 7. Sachdarlehensvertrag, Titel 8 Untertitel 2. Behandlungsvertrag, Titel 9 Untertitel 4. Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Titel 11. Auslobung, Titel 12 Untertitel 3. Zahlungsdienste, Titel 15. Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Titel 18. Leibrente, Titel 19. Unvollkommene Verbindlichkeiten, Titel 25. Vorlegung von Sachen];

-

aus dem Sachenrecht:

Abschnitte 1 bis 4 sowie Abschnitt 7 [ohne Titel 2 Untertitel 2. Rentenschuld] und Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Pfandrecht an Rechten];

-

aus dem Familienrecht im Überblick:

Abschnitt 1 Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen [ohne die Vorschriften zum Getrenntleben]; aus dem Titel 6. Eheliches Güterrecht: Gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft;

Abschnitt 2 Titel 1. Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft; aus dem Titel 5. Elterliche Sorge: Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung;

-

aus dem Erbrecht im Überblick:

Abschnitt 1. Erbfolge;

Abschnitt 2 Titel 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts; Titel 2 Untertitel 1. Nachlassverbindlichkeiten; Titel 3. Erbschaftsanspruch; Titel 4. Mehrheit von Erben [ohne Haftungsbeschränkung der Miterben, §§ 2061 bis 2063 BGB];

Abschnitt 3. Testament [ohne Titel 6. Testamentsvollstrecker];

Abschnitt 4. Erbvertrag;

Abschnitt 5. Pflichtteil;

Abschnitt 8. Erbschein: Wirkungen des Erbscheins;

-

aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt 2. Haftpflicht;

-

im Überblick: Produkthaftungsgesetz;

2.

aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) im Überblick:

-

aus dem Ersten Buch. Handelsstand: Erster Abschnitt. Kaufleute; aus dem Zweiten Abschnitt. Handelsregister; Unternehmensregister: Publizität des Handelsregisters; Dritter Abschnitt. Handelsfirma [ohne Registerverfahren]; Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht;

-

aus dem Vierten Buch. Handelsgeschäfte: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften [ohne Kontokorrent, §§ 355 bis 357 HGB und kaufmännische Orderpapiere, §§ 363 bis 365 HGB]; Zweiter Abschnitt. Handelskauf;

3.

aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:

-

Recht der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft;

-

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4.

aus dem Arbeitsrecht im Überblick:

-

Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Abschnitte 1, 2, 4 und 7; Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis;

-

allgemeine Lehren und Vorschriften auch des kollektiven Arbeitsrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

5.

aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:

-

aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Kapitel I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen; aus dem Kapitel II. Zuständigkeit: Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Einheitliche Kollisionsnormen: Artikel 3, 4 und 6; aus dem Kapitel III. sonstige Vorschriften: Artikel 19 bis 21;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (»Rom II«): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Unerlaubte Handlungen: Artikel 4; Kapitel III. Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen [ohne Artikel 13]; Kapitel IV. Freie Rechtswahl; aus dem Kapitel VI. Sonstige Vorschriften: Artikel 23, 24 und 26;

-

allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

6.

aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick:

-

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere: Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, Beweisgrundsätze und vorläufiger Rechtsschutz;

-

allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen; Arten der Zwangsvollstreckung; von den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage;

7.

Strafrecht:

a)

aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs:

-

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz;

-

Zweiter Abschnitt. Die Tat;

-

aus dem Dritten Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat: aus dem Ersten Titel. Strafen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe; Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen; aus dem Sechsten Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung: Entziehung der Fahrerlaubnis;

-

Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen;

-

aus dem Fünften Abschnitt. Verjährung: Erster Titel. Verfolgungsverjährung;

b)

aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:

-

aus dem Sechsten Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt: §§ 113 bis 115;

-

aus dem Siebten Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: §§ 123, 138, 142, 145d;

-

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid;

-

Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung;

-

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung;

-

aus dem Sechzehnten Abschnitt. Straftaten gegen das Leben: §§ 211 bis 216, 221, 222;

-

Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit;

-

aus dem Achtzehnten Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit: §§ 239 bis 239b, 240 und 241;

-

aus dem Neunzehnten Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung: §§ 242 bis 248b;

-

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung;

-

aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei: §§ 257 bis 259, 261;

-

aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt. Betrug und Untreue: §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b;

-

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung;

-

aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt. Sachbeschädigung: §§ 303, 303a, 303c, 304;

-

aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten: §§ 306 bis 306e, 315b bis 316a, 323a, 323c;

-

aus dem Dreißigsten Abschnitt. Straftaten im Amt: §§ 331 bis 334, 336, 340, 348;

8.

aus dem Strafprozessrecht im Überblick:

-

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze;

-

Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens;

-

Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten;

-

von den Zwangsmitteln und Eingriffsbefugnissen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a Strafprozessordnung (StPO), Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 StPO);

-

Aufklärungspflicht, Beweisrecht;

9.

Öffentliches Recht:

-

Verfassungsrecht [ohne Finanzverfassung und Verteidigungsfall];

im Überblick: Verfassungsprozessrecht;

-

Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht [ohne besondere Verfahrensarten] einschließlich Verwaltungszustellungsrecht;

-

im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Staatshaftungsrecht;

-

aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

Polizeirecht;

Kommunalrecht [ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht];

aus dem Baurecht: Bauordnungsrecht, aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung, Veränderungssperre, Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Planerhaltung;

im Überblick: Versammlungsrecht;

10.

aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick:

Verfahrensgrundsätze, Vorverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz;

11.

aus dem Europarecht im Überblick:

-

Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union;

-

Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union;

-

Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Arten und Methoden der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;

-

Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

-

Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;

-

aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie Bezüge zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zu Grundlagenfächern (§ 3 Absatz 1 Satz 2).

(4) Soweit Rechtsgebiete im Überblick Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.

(5) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Im Übrigen kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 9
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1.

die nach § 5a Absatz 1 DRiG erforderliche Studienzeit durchlaufen hat und in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern an der Universität am Prüfungsort im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war;

2.

an der praktischen Studienzeit (§ 5) teilgenommen hat;

3.

an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 3 Absatz 5 Satz 2) regelmäßig teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht anderweitig ausreichend nachgewiesen ist.

(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an

1.

je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

2.

einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 3 Absatz 1),

3.

einem Seminar,

4.

einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 3 Absatz 5 Satz 1).

(3) In den Übungen für Fortgeschrittene müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach muss eine Hausarbeit verfasst oder eine Aufsichtsarbeit geschrieben werden. In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu verfassen und mündlich vorzutragen. In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden. Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein.

(4) Für die Anerkennung von zulassungsrelevanten Leistungsnachweisen, die an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erworben wurden, ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.

(5) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht.

(6) Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist. Für die Anerkennung ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand.

(7) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach Absatz 2 Nummer 4 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Prüfling eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 LHG anerkannt worden ist. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Staatsprüfung ist innerhalb der vom Landesjustizprüfungsamt gesetzten Frist durch Einreichung des eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars bei dem Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Zudem sind die Anmeldedaten dem Landesjustizprüfungsamt elektronisch über die Online-Anmeldung zu übermitteln. In dem Antrag ist zu versichern, dass bisher bei keinem Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Staatsprüfung nachgesucht wurde, oder zu erklären, wann und wo dies geschehen ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

die Datenkontrollblätter der Universitäten zum Nachweis der in § 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen;

2.

der Nachweis über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit;

3.

ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;

4.

der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 LHG, die zu einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität berechtigt;

5.

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 9 Absatz 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen sowie die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 erforderlichen Nachweise;

6.

soweit aufgrund des Landesgebührengesetzes und der Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen eine Prüfungsgebühr als Vorschuss zu entrichten ist: ein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr.

(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt kann die Zulassung zurücknehmen, wenn sie durch eine falsche Angabe erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 12
Rücktritt

(1) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss. Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus. In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.

(2) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(3) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden.

(4) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei keiner der Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktrittserklärung von der Prüfung. Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Staatsprüfung sind sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(2) Die Aufgaben werden vom Landesjustizprüfungsamt gestellt, das Aufgabenvorschläge der rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder einzelner Prüferinnen und Prüfer einholen kann.

(3) Es sind zu fertigen:

1.

drei Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

eine Aufgabe aus dem Strafrecht und

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

(4) Die Prüflinge dürfen nur die vom Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die sie selbst zu beschaffen haben.

(5) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Sie kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint.

(6) Der Prüfling versieht seine Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennzahl, die ihm vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Landesjustizprüfungsamt zugeteilt wird. Im Übrigen sind Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse unzulässig. Die Zuteilung der Kennzahlen wird den Prüferinnen und Prüfern vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben. Der Prüfling nimmt den Platz ein, der mit seiner Kennzahl bezeichnet ist.

(7) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt, die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zugelassen werden. Werden Ruhepausen gewährt oder wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen. Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.

§ 14
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt werden, persönlich begutachtet und mit einer Note und Punktzahl nach § 15 bewertet. Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer kann die Begutachtung der Erstprüferin oder des Erstprüfers mitgeteilt werden.

(2) Weichen die Bewertungen im Erst- und Zweitgutachten bei einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Endnote aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die beiden Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder eine von ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Punktzahl mit einer der im Erst- oder Zweitgutachten zuletzt erteilten Punktzahl oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.

(3) Wird eine Arbeit nicht abgegeben, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0 Punkte).

§ 15
Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18
Punkte;

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15
Punkte;

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12
Punkte;

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9
Punkte;

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6
Punkte;

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3
Punkte;

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht vergeben werden.

§ 16
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Wer im schriftlichen Teil der Staatsprüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von mindestens 3,75 Punkten und in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht hat, wird mündlich geprüft. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt. Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Staatsprüfung wird vorher mitgeteilt.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst je einen Abschnitt im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

(3) Der Prüfungsausschuss, der die Prüfung abnimmt, wird vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt. Er besteht aus einer Prüferin oder einem Prüfer für jeden Prüfungsabschnitt. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Rechts sein. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses führt den Vorsitz und achtet darauf, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten entfallen. Regelmäßig werden vier Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(5) § 13 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.

(6) Studierenden der Rechtswissenschaft und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

§ 18
Bewertung der mündlichen Prüfung; Rücktritt

(1) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Prüflinge in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15. Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit.

(2) Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend. Nimmt ein Prüfling ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktrittserklärung. Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Prüfling in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.

§ 19
Endnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Staatsprüfung und setzt die Endnote der Staatsprüfung fest.

(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen

1.

die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 70 vom Hundert,

2.

die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 30 vom Hundert.

Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der Durchschnittspunktzahl der Prüfung bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn aufgrund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen der Leistungsstand des Prüflings hierdurch besser gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl); § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Endnote der Staatsprüfung, wobei den Endpunktzahlen folgende Notenbezeichnungen entsprechen:

14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut;

11,50 - 13,99 Punkte:

gut;

 9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend;

 6,50 -  8,99 Punkte:

befriedigend;

 4,00 -  6,49 Punkte:

ausreichend;

 1,50 -  3,99 Punkte:

mangelhaft;

 0,00 -  1,49 Punkte:

ungenügend.

Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde.

(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen kurz begründet.

(5) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Prüfling die Prüfungsakten einsehen.

§ 20
Niederschrift

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellt werden:

1.

die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Namen der Prüflinge;

2.

die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

3.

die Gegenstände und Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung;

4.

die Durchschnittspunktzahl der Prüfung, Abweichungen nach § 19 Absatz 2 Satz 4 und deren Begründung sowie die Endpunktzahl.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21
Wiederholung der Staatsprüfung

(1) Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholungsprüfung ist das Studium fortzusetzen.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn bei einem anderen Prüfungsamt die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

(3) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann gestattet werden, dass die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt abgelegt wird. Einem Prüfling, der bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die Wiederholungsprüfung in Baden-Württemberg gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.

§ 22
Freiversuch

(1) Nimmt ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen, wenn die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht wurden (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:

1.

Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestanden; im Falle einer Erkrankung ist diese grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG nachzuweisen, das die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Studierfähigkeit enthält; ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus;

2.

Semester, in denen Schutzzeiten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wurden;

3.

bis zu drei Semester eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, wenn der Prüfling

a)

an einer ausländischen Universität eingeschrieben war,

b)

in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht hat,

c)

je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat und

d)

an der inländischen Universität zum Zwecke des Auslandsstudiums beurlaubt war;

dies gilt nicht für Semester, in denen der Prüfling eine Leistung erbringt, die er sich nach § 31 Absatz 2 anerkennen lässt;

4.

ein Semester für eine an einer inländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossene fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt und sich vom Stoff der Pflichtfach- und Schwerpunktbereichsausbildung unterscheidet;

5.

ein Semester für die Teilnahme an einer von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer betreuten internationalen, fremdsprachigen Verfahrenssimulation, die von einer Hochschule oder einer sonstigen vergleichbaren Organisation durchgeführt wird, wenn die Teilnahme den Prüfling zeitlich so in Anspruch genommen hat, dass er seinem Studium nicht mehr in angemessenem Umfang nachkommen konnte; über die Art des Wettbewerbs und die hierfür von dem Prüfling aufgewendete Zeit ist ein von der Universität ausgestellter Nachweis beizubringen;

6.

bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule während mindestens eines Jahres;

7.

bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind; die Schwerbehinderteneigenschaft ist durch den Ausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX, Art und Umfang der Behinderung sowie die dadurch verursachte Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein unverzüglich einzuholendes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus.

Mit Ausnahme der Zeiten nach Nummer 1 und 2 können insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

§ 23
Notenverbesserung

(1) Wer die Staatsprüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium bei erstmaliger Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen; für die Berechnung der Semesterzahl gilt § 22 Absatz 2 entsprechend. Der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung muss abgeschlossen sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Endpunktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 35).

(2) Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch Erklärung in Textform auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt in Textform etwas anderes erklärt wird.

(3) Für den Wechsel des Prüfungsorts gilt § 21 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

§ 24
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, so können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes eine oder mehrere Arbeiten mit 0 Punkten bewertet, die Benotung einer oder mehrerer Arbeiten oder die Endnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert oder der Ausschluss von der Prüfung, in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit, ausgesprochen werden. In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. Wird eine Sanktion ausgesprochen, können die Folge des § 22 Absatz 1 Satz 1 und die Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Note ausgeschlossen werden.

(2) Auf die in Absatz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Einflussnahme auf eine Prüferin oder einen Prüfer zu beeinflussen, nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder benutzt, die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fortsetzt oder wenn er in sonstiger Weise zu eigenem oder fremdem Vorteil gegen die Ordnung verstößt.

(3) Besteht der Verdacht des Mitsichführens oder Benutzens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, kann die Arbeit mit 0 Punkten bewertet werden.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt für die mündliche Prüfung sowie sonstige Entscheidungen im Verfahren der Staatsprüfung entsprechend.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 4 oder des § 11 Absatz 2 vorlagen, können die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen getroffen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 25
Verfahrensfehler

(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson und während der mündlichen Prüfung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.

(3) Hat das Landesjustizprüfungsamt wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung), spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.

Unterabschnitt 3
Universitätsprüfung

§ 26
Allgemeine Regeln

(1) Die Universitäten führen die Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch.

(2) Die Universitäten regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch universitäre Satzung. Diese bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors, die diese oder dieser im Einvernehmen mit dem Justizministerium erteilt.

(3) Entscheidungen in den Angelegenheiten der Universitätsprüfung treffen die nach der universitären Satzung zuständigen Stellen.

§ 27
Mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung

(1) Die Universitätsprüfung bezieht sich auf einen von dem Prüfling benannten Schwerpunktbereich, dessen Studium sich mindestens über 16 Semesterwochenstunden erstreckt. Die Ausbildung im Schwerpunktbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der in der Pflichtfachausbildung erworbenen juristischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie ist insbesondere darauf gerichtet, das systematische Verständnis der gegenwärtigen Rechtsordnung sowie die Fähigkeit zur praktischen Rechtsanwendung zu fördern.

(2) Gegenstand der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich ist ein exemplarisch ausgewählter Rechts- oder Lebensbereich (§ 28) oder eine Grundlagendisziplin (§ 29).

(3) In die Ausbildung im Schwerpunktbereich sollen die interdisziplinären und internationalen Bezüge des gewählten Schwerpunkts einbezogen werden. Fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse sowie Lehrveranstaltungen zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen können Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein.

(4) Der Stoff der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich ist so zu bemessen, dass das Studium nach dem fünften Studienjahr abgeschlossen werden kann.

§ 28
Rechts- oder Lebensbereiche als Gegenstand
der Schwerpunktausbildung

(1) Soweit Rechts- oder Lebensbereiche den Gegenstand der Schwerpunktausbildung bilden, werden Teile der Pflichtfachausbildung mit inhaltlich zusammenhängenden weiteren Rechtsgebieten zu übergreifenden Rechts- oder Lebensbereichen zusammengeführt. Das Gewicht der Teile der Pflichtfachausbildung soll dabei nicht überwiegen.

(2) Der Prüfling beschäftigt sich in wissenschaftlicher Vertiefung mit dem Rechts- oder Lebensbereich. Die einschlägigen rechtsgeschichtlichen, rechtsphilosophischen und rechtssoziologischen Grundlagen sowie die Bezüge des Schwerpunkts zur juristischen Methodenlehre und zur Rechtsvergleichung können angemessene Berücksichtigung finden.

§ 29
Grundlagendisziplinen als Gegenstand
der Schwerpunktausbildung

(1) Soweit eine Grundlagendisziplin Gegenstand der Schwerpunktausbildung ist, sind der wissenschaftliche Gehalt sowie die theoretische und praktische Bedeutung der Disziplin anhand ausgewählter Rechtsgebiete aus dem Pflichtfachbereich sowie mit ihnen inhaltlich zusammenhängender weiterer Rechtsgebiete herauszuarbeiten. § 28 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Prüfling beschäftigt sich in wissenschaftlicher Vertiefung mit der Disziplin. Zugleich soll die Bedeutung der Disziplin für den gegenwärtig bestehenden Rechtszustand und ihre Funktion für die Rechtsentwicklung und -anwendung zum Ausdruck kommen.

(3) Die Ausbildung in der Grundlagendisziplin muss deutlich über die in den Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern (§ 9 Absatz 2 Nummer 2) vermittelten Studieninhalte hinausgehen.

§ 30
Rücktritt

Die Entscheidung über den Rücktritt von der Universitätsprüfung trifft die Universität.

§ 31
Prüfungsleistungen

(1) Im Rahmen der Universitätsprüfung sind mindestens zwei Prüfungsleistungen, davon mindestens eine schriftliche, zu erbringen. Besteht die schriftliche Prüfungsleistung in einer Studienarbeit, ist diese auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu erbringen; besteht sie in nur einer Aufsichtsarbeit, beträgt die Bearbeitungszeit mindestens fünf Stunden. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden. Für die Bewertung gilt § 15 entsprechend.

(2) Eine Studienarbeit, die nach bestandener Zwischenprüfung im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums angefertigt wurde, wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu der Studienarbeit nach den Vorgaben der jeweiligen universitären Prüfungsordnung für das Schwerpunktbereichsstudium besteht. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.

§ 32
Endpunktzahl; Endnote

(1) Die Universitäten bilden aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen (§ 31) eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Universitätsprüfung ergibt. § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote »ausreichend« erreicht wurde.

(2) Die Universitäten teilen das Ergebnis der Universitätsprüfung mit.

(3) Das Einsichtsrecht in die Akten der Universitätsprüfung regeln die Universitäten.

§ 33
Wiederholungsprüfung

Die Universitätsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

Unterabschnitt 4
Erste juristische Prüfung

§ 34
Gesamtnote

(1) Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Staatsprüfung und die Universitätsprüfung bestanden hat. Der Universitätsprüfung steht eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb Baden-Württembergs gleich.

(2) Aus den Endpunktzahlen der Staatsprüfung sowie der Universitätsprüfung errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der Staatsprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der Universitätsprüfung zu 30 vom Hundert in die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung eingerechnet. Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.

(3) Aus der Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 35
Zeugnis

(1) Ist die Erste juristische Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden, erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung. Dieses Zeugnis weist die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprüfung gesondert aus. In dem Zeugnis wird auch der Gegenstand der Universitätsprüfung angegeben.

(2) Aufgrund der Endpunktzahlen der Staatsprüfung setzt das Landesjustizprüfungsamt Platznummern fest, die den Prüflingen mitgeteilt werden. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleichen Platznummern.

(3) Das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung »Referendarin (Ref. jur.)« oder »Referendar (Ref. jur.)« zu führen.

Unterabschnitt 5
Gestufte Kombinationsstudiengänge

§ 36
Allgemeine Vorschriften
zu gestuften Kombinationsstudiengängen

(1) Gestufte Kombinationsstudiengänge im Sinne dieses Unterabschnitts sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Absatz 1 und § 3 in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen.

(2) Gestufte Kombinationsstudiengänge bedürfen unbeschadet weiterer Zulassungs-, Genehmigungs- oder Akkreditierungserfordernisse der Genehmigung des Justizministeriums.

(3) In gestuften Kombinationsstudiengängen kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden. Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, finden die Vorschriften des zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts auch für die Staatsprüfung im Rahmen von gestuften Kombinationsstudiengängen Anwendung.

(4) Abweichend von § 3 Absatz 6 kann die Regelstudienzeit in gestuften Kombinationsstudiengängen bis zu elf Semester betragen.

(5) Abweichend von § 4 Satz 2 muss die Zwischenprüfung lediglich Prüfungsteile in zwei der drei dort genannten Rechtsgebiete umfassen, wenn an die Stelle des dritten Rechtsgebietes Prüfungsteile zu nichtjuristischen Studieninhalten in entsprechendem Umfang treten.

§ 37
Abschichtung

(1) Wer nach ununterbrochenem Studium eines gestuften Kombinationsstudienganges spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teilnimmt, kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränken. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich ein berufsqualifizierender Universitätsabschluss erworben wird.

(2) Der Prüfling hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Prüfling die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17.

(3) Für die Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 und die Bestimmung des Termins nach Absatz 2 gilt § 22 Absatz 2 entsprechend. Im Falle eines Rücktritts nach § 12 ist eine beschränkte Teilnahme nach Absatz 1 in einem späteren Termin nur möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt sind.

(4) Meldet sich der Prüfling nicht zu dem Termin nach Absatz 2, verzichtet er gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf die weitere Teilnahme oder wird er nicht zugelassen, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 38
Zulassung zur Staatsprüfung

(1) Abweichend von §§ 9 bis 11 erfolgt die Anmeldung zu der nach § 37 Absatz 1 beschränkten Teilnahme innerhalb der nach § 10 festgelegten Frist durch die Universität.

(2) Die Anmeldung zu der nach § 37 Absatz 1 beschränkten Teilnahme ist erst zulässig, wenn die Universitätsprüfung beendet ist.

(3) Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks. Das Landesjustizprüfungsamt prüft nur das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1. Die zu dieser Prüfung erforderlichen Studienverlaufsdaten werden von der Universität mit der Anmeldung übermittelt.

(4) Auf die Anmeldung nach § 37 Absatz 2 finden die §§ 9 bis 11 uneingeschränkt Anwendung. Die Zulassung setzt über die dort genannten Voraussetzungen hinaus den Nachweis des Erwerbs des berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 37 Absatz 1 Satz 2) voraus. Wird eine Zulassungsvoraussetzung nicht nachgewiesen, gilt § 37 Absatz 4 entsprechend.

§ 39
Wiederholung der Staatsprüfung

§ 21 findet auf die Staatsprüfung nach diesem Unterabschnitt mit der Maßgabe Anwendung, dass eine erneute Abschichtung nicht möglich ist.

§ 40
Freiversuch und Notenverbesserung

(1) Die in den zeitlichen Grenzen des § 37 erfolgende Teilnahme an der Staatsprüfung nach diesem Unterabschnitt gilt als Freiversuch, unabhängig davon, auf welcher Teilprüfung das Nichtbestehen gegebenenfalls beruht. Bei einer erneuten Teilnahme ist eine Abschichtung nicht möglich.

(2) § 23 findet auf die Staatsprüfung nach diesem Unterabschnitt mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wiederholung zur Notenverbesserung spätestens in der übernächsten, auf die Teilnahme nach § 37 Absatz 2 folgenden Staatsprüfung erfolgen muss. Eine Abschichtung ist in der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nicht möglich.

ABSCHNITT 3
Vorbereitungsdienst

§ 41
Leitung der Ausbildung

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und der Rechtsreferendare.

§ 42
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll. Sie oder er ist auch zuständig für die Durchführung der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG.

(2) Mit dem Zulassungsantrag sind vorzulegen:

1.

eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;

2.

ein Lebenslauf;

3.

eine beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, in Zweifelsfällen ein Staatsangehörigkeitsnachweis;

4.

eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;

5.

ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.

(3) Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist. Der Zulassungsantrag soll abgelehnt werden, wenn

1.

der Antrag und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorgelegt wurden,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurde oder

3.

die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslands beantragt wird

und hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(4) Das Justizministerium kann Einstellungstermine festsetzen. Ein Anspruch auf Ausbildung in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk besteht nicht.

(5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung »Rechtsreferendarin« oder »Rechtsreferendar«.

§ 43
Gastreferendarinnen und Gastreferendare

(1) Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendarin oder Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte im Land Baden-Württemberg ableisten. Über die Aufnahme als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Ausbildungsabschnitt abgeleistet werden soll.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Baden-Württemberg, die den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland abzuleisten.

§ 44
Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst angetreten wird. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

(2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Leitung der Ausbildungsstelle.

§ 45
Grundsätze der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Anwaltschaft und der Verwaltung vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennen und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen in der Praxis anwenden können. Der Erreichung dieses Ziels dienen Stationsausbildung und Lehrveranstaltungen; dabei soll zu zielstrebigem Selbststudium angeleitet werden. Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. Am Ende der Ausbildung soll die Befähigung stehen, sich in angemessener Zeit auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen nicht besonders ausgebildet wurde.

(2) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen möglichst selbständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung dient. Das Justizministerium kann von den Ausbildungsstellen, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer, von Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium, die Vorlage von Ausbildungsplänen verlangen.

§ 46
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst folgende Ausbildungsstationen:

1.

die Pflichtstationen

 

 

a)

Zivilsachen

5 Monate

 

b)

Strafsachen

3 ½ Monate

 

c)

Rechtsanwalt I

4 ½ Monate

 

d)

Verwaltung

3 ½ Monate

 

e)

Rechtsanwalt II

4 ½ Monate

2.

eine Wahlstation

3 Monate.

(2) Nach Ableistung eines Teils des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland oder nach Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach einer früheren Entlassung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll, die erforderlichen Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst. Dabei kann ausnahmsweise eine erneute Ableistung des Vorbereitungsdienstes von Beginn an angeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich erscheint. Wird die Entlassung nach der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung wirksam, erfolgt eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zur Ableistung der Wahlstation.

(3) Ist eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar durch Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung verhindert, kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Vorlage eines Zeugnisses einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, die oder der nicht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sein darf, kann verlangt werden. Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

(4) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um höchstens sechs Monate, wenn wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund die Zweite juristische Staatsprüfung nicht planmäßig abgelegt werden konnte und nicht bereits eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 3 erfolgt ist. Während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit Dienstgeschäften betraut.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls nicht zuvor eine Beurlaubung oder eine Entlassung erfolgt ist.

§ 47
Ausbildungsstellen; Zuweisung

(1) Bei den Ausbildungsstellen muss eine sachgerechte Ausbildung unter fachkundiger Leitung gewährleistet sein. Ausbildungsstellen sind:

1.

in der Pflichtstation Zivilsachen:

ein Amtsgericht oder Landgericht;

2.

in der Pflichtstation Strafsachen:

eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder Landgericht;

3.

in der Pflichtstation Rechtsanwalt I und II:

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

4.

in der Pflichtstation Verwaltung:

ein Landratsamt, eine Stadt, eine Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft, ein Regierungspräsidium, eine Landesoberbehörde, ein Landesministerium, die Landtagsverwaltung, eine Landtagsfraktion, eine höhere Sonderbehörde, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, eine Polizeidienststelle, die Oberfinanzdirektion, ein Finanzamt, ein kommunaler Landesverband, ein Regionalverband, die Landesanstalt für Kommunikation, eine Landesrundfunkanstalt, eine Hochschulverwaltung, eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, ein Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof, ein Sozialgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht, eine Rechtsanwaltskammer, die Notarkammer, die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Europäische Union, der Europarat;

5.

in der Wahlstation:

eine inländische oder ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Ausbildungsstelle, insbesondere

a)

im Schwerpunktbereich Familien- und Erbrecht:

ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit), eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

b)

im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:

eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;

c)

im Schwerpunktbereich Wirtschaft:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

d)

im Schwerpunktbereich Gewerblicher Rechtsschutz:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen;

e)

im Schwerpunktbereich IT-Recht:

ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit;

f)

im Schwerpunktbereich Verwaltung:

eine der in Nummer 4 genannten Stellen, eine gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

g)

im Schwerpunktbereich Arbeit:

ein Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

h)

im Schwerpunktbereich Soziale Sicherung:

ein Sozialgericht, das Landessozialgericht, eine Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

i)

im Schwerpunktbereich Steuern:

ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, das Finanzgericht, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

j)

im Schwerpunktbereich Europarecht:

die Europäische Union, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die Internationale Handelskammer, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt;

k)

im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:

ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die Internationale Handelskammer, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar;

l)

im Schwerpunktbereich strafrechtliche Rechtspflege:

ein Strafgericht (Amts-, Land- oder Oberlandesgericht), eine Staatsanwaltschaft, eine Justizvollzugsanstalt, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

(2) Für die Pflichtstation Verwaltung verfügt das zuständige Regierungspräsidium die Zuweisung an die Ausbildungsstelle. Die Zuweisung an ein Landesministerium, an die Landtagsverwaltung oder an eine Landtagsfraktion setzt die vorherige Zustimmung der Ausbildungsstelle voraus. Andere Zustimmungserfordernisse in den Ausbildungsstationen bleiben hiervon unberührt.

(3) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die rechtswissenschaftliche Fakultät einer deutschen Universität erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.

(4) Ein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht nicht. In der Pflichtstation Strafsachen soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen.

§ 48
Lehrveranstaltungen

(1) Im Vorbereitungsdienst werden Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge, praxisbezogener Unterricht und besondere Lehrveranstaltungen) durchgeführt; das Nähere regelt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den Rechtsanwaltskammern des Landes durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Rechtsreferendarinnen und die Rechtsreferendare sind verpflichtet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, soweit nicht eine Befreiung erteilt wird.

§ 48a
Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) Auf Antrag bewilligt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.

mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

2.

eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

Auf Antrag bewilligt die Präsidentin oder der Präsident bei einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit, sofern die Beeinträchtigung durch die Behinderung nach Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar ist und für die antragstellende Person eine besondere Härte darstellt.

(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Als Nachweis beizulegen sind im Falle der Betreuung oder Pflege

1.

mindestens eines Kindes unter 18 Jahren die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Versicherung, dass das Kind mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einem Haushalt lebt, dieser oder diesem die Personensorge zusteht und diese oder dieser das Kind selbst betreut und erzieht;

2.

eines pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten das Gutachten des Medizinischen Dienstes über den Pflegegrad, ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit, Heirats- oder Geburtsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft in gerader Linie, ein Nachweis über den Wohnsitz der zu pflegenden Person sowie eine Versicherung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Person selbst betreut und pflegt; falls das Gutachten des Medizinischen Dienstes von einer Ärztin oder einem Arzt erstellt wurde, ist die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit entbehrlich.

Im Falle der Beeinträchtigung durch eine Behinderung sind der Schwerbehindertenausweis sowie eine Schilderung, aus der sich die Vergleichbarkeit der Schwerbehinderung mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen sowie die besondere Härte ergibt, beizufügen.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann nur im Ganzen in Teilzeit abgeleistet werden. Der Wegfall der Voraussetzungen zur Bewilligung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes berechtigt nicht zum Wechsel in den Vollzeitvorbereitungsdienst. Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht spätestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente gestellt, ist eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nicht möglich.

(4) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in Teilzeit 30 Monate.

(5) Bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert, indem die Stationsausbildung in angemessener Weise reduziert wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bleibt unberührt. Nach 21 Ausbildungsmonaten wird die Reduzierung der Stationsausbildung dadurch kompensiert, dass für die Dauer von sechs Monaten zwei ergänzende Pflichtstationen abgeleistet werden. Hiervon werden die ersten beiden Monate nach Wahl der Referendarin oder des Referendars bei einer Ausbildungsstelle nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder einem Landratsamt oder einem Regierungspräsidium und die weiteren vier Monate bei einer Ausbildungsstelle nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 oder 2 abgeleistet. Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen findet in diesem Zeitraum nicht statt.

§ 49
Beurteilungen

(1) Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstationen erteilen die Ausbildenden jeweils eine Beurteilung, in der die Fähigkeiten und Leistungen mit einer Note und Punktzahl nach § 15 bewertet werden. Waren bei einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbildende tätig, erteilen diese eine gemeinsame Beurteilung.

(2) Die Beurteilung ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsstation der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Sie ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 50
Erholungsurlaub; Beurlaubung

(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 30 Tage. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr. Bei der Urlaubsgewährung sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen; während eines Einführungslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht bewilligt werden.

(2) Durch die oder den Dienstvorgesetzten kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, in Ausnahmefällen bis zu zehn Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe bewilligt werden

1.

aus wichtigem persönlichem Anlass;

2.

zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben;

3.

zur Teilnahme an Veranstaltungen, soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen.

(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe für die Dauer von höchstens zwölf Monaten aus dem Vorbereitungsdienst beurlaubt werden.

(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden,

1.

wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht gerechnet werden kann;

2.

wenn sich außer in den Fällen des § 46 Absatz 3 und 4 die planmäßige Ablegung der Zweiten juristischen Staatsprüfung verzögert und der gesetzlich vorgeschriebene oder verlängerte Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig abgeleistet ist.

Die Dauer der Beurlaubung soll zwölf Monate nicht überschreiten.

(5) Im Übrigen gilt die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 51
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst soll entlassen werden,

1.

wer seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt;

2.

wer sich für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, insbesondere wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, als unwürdig erweist;

3.

wenn in den Fällen des § 50 Absatz 4 eine Verlängerung der Beurlaubung nicht mehr möglich ist;

4.

wer an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;

5.

wer die Zweite juristische Staatsprüfung wegen ungenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts oder infolge einer Sanktion wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes nicht bestanden hat;

6.

wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Bei der Entlassung ist eine Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats einzuhalten.

ABSCHNITT 4
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 52
Allgemeine Regeln

Die Zweite juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich durchgeführt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 53
Landesjustizprüfungsamt

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtspersonen übertragen sind.

(2) Die Berufung von Prüferinnen und Prüfern im Öffentlichen Recht erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, die Berufung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

§ 54
Zulassung; Prüfungsunterlagen

(1) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen:

1.

ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;

2.

eine Erklärung des Prüflings, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde;

3.

eine Erklärung des Prüflings, ob er bereits an einer Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat oder ihm die Teilnahme versagt worden ist; gegebenenfalls sind das Prüfungsamt und das Ergebnis der Prüfung anzugeben;

4.

eine Erklärung über die Wahl eines Schwerpunktbereichs und eines Rechtsgebiets für den Aktenvortrag; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 2 versagt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 55
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation statt. Sie kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. § 13 Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Es sind zu fertigen:

1.

vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,

2.

zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,

3.

zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.

Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.

(4) Für die Bewertung gelten §§ 14 und 15 entsprechend.

§ 56
Prüfungsstoff

(1) In der schriftlichen Prüfung umfasst der Prüfungsstoff folgende Rechtsgebiete:

1.

Bürgerliches Recht:

-

Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs [ohne Stiftungen];

-

aus dem Recht der Schuldverhältnisse:

Abschnitte 1 bis 7 [ohne Draufgabe, §§ 336 bis 338 BGB] sowie Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, Titel 3 Untertitel 2. Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 3. Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 4. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Titel 5 Untertitel 5. Landpachtvertrag, Titel 7. Sachdarlehensvertrag, Titel 8 Untertitel 2. Behandlungsvertrag, Titel 9 Untertitel 4. Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Titel 11. Auslobung, Titel 12 Untertitel 3. Zahlungsdienste, Titel 15. Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Titel 18. Leibrente, Titel 19. Unvollkommene Verbindlichkeiten, Titel 25. Vorlegung von Sachen];

-

aus dem Sachenrecht:

Abschnitte 1 bis 4 sowie Abschnitt 7 [ohne Titel 2 Untertitel 2. Rentenschuld] und Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Pfandrecht an Rechten];

-

aus dem Familienrecht:

Abschnitt 1 Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen [ohne die Vorschriften zum Getrenntleben]; aus dem Titel 6. Eheliches Güterrecht: Gesetzliches Güterrecht, Allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft; aus dem Titel 7. Scheidung der Ehe: Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten;

Abschnitt 2 Titel 1. Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft; Titel 3. Unterhaltspflicht; aus dem Titel 5. Elterliche Sorge;

-

aus dem Erbrecht:

Abschnitt 1. Erbfolge;

Abschnitt 2 Titel 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts; Titel 2 Untertitel 1. Nachlassverbindlichkeiten; Titel 3. Erbschaftsanspruch; Titel 4. Mehrheit von Erben [ohne Haftungsbeschränkung der Miterben, §§ 2061 bis 2063 BGB];

Abschnitt 3. Testament [ohne Titel 6. Testamentsvollstrecker];

Abschnitt 4. Erbvertrag;

Abschnitt 5. Pflichtteil;

Abschnitt 8. Erbschein: Wirkungen des Erbscheins;

-

aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt 2. Haftpflicht;

-

im Überblick: Produkthaftungsgesetz;

2.

aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) im Überblick:

-

aus dem Ersten Buch. Handelsstand: Erster Abschnitt. Kaufleute; aus dem Zweiten Abschnitt. Handelsregister: Publizität des Handelsregisters; Dritter Abschnitt. Handelsfirma [ohne Registerverfahren]; Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht;

-

aus dem Vierten Buch. Handelsgeschäfte: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften [ohne Kontokorrent, §§ 355 bis 357 HGB und kaufmännische Orderpapiere, §§ 363 bis 365 HGB]; Zweiter Abschnitt. Handelskauf;

3.

aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:

-

Recht der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft;

-

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4.

aus dem Arbeitsrecht:

-

Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Abschnitte 1, 2, 4 und 7;

-

im Überblick: Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis;

-

allgemeine Lehren und Vorschriften auch des kollektiven Arbeitsrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

-

im Überblick: arbeitsgerichtliches Verfahren (Urteilsverfahren);

5.

aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:

-

aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Kapitel I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen; aus dem Kapitel II. Zuständigkeit: Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Einheitliche Kollisionsnormen: Artikel 3, 4 und 6; aus dem Kapitel III. sonstige Vorschriften: Artikel 19 bis 21;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (»Rom II«): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Unerlaubte Handlungen: Artikel 4; Kapitel III. Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen [ohne Artikel 13]; Kapitel IV. Freie Rechtswahl; aus dem Kapitel VI. Sonstige Vorschriften: Artikel 23, 24 und 26;

-

allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

6.

aus dem Zivilverfahrensrecht:

-

Zivilprozessordnung [ohne Bücher 10 und 11] einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Grundlagen;

-

im Überblick: Verfahrenskosten;

-

aus dem Recht der Zwangsversteigerung im Überblick: Gegenstand der Zwangsversteigerung, Wirkungen und Umfang der Beschlagnahme und des Zuschlags;

-

im Überblick: Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge und Prozesse;

-

im Überblick: aus dem Familienverfahrensgesetz: Buch 1. Allgemeiner Teil; aus dem Buch 2. Verfahren in Familiensachen [ohne Abschnitte 4 bis 8];

7.

Strafrecht:

a)

Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs;

b)

aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:

-

aus dem Sechsten Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt: §§ 113 bis 115;

-

aus dem Siebten Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: §§ 123, 138, 142, 145d;

-

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid;

-

Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung;

-

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung;

-

aus dem Sechzehnten Abschnitt. Straftaten gegen das Leben: §§ 211 bis 216, 221, 222;

-

Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit;

-

aus dem Achtzehnten Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit: §§ 239 bis 239b, 240 und 241;

-

aus dem Neunzehnten Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung: §§ 242 bis 248b;

-

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung;

-

aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei: §§ 257 bis 259, 261;

-

aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt. Betrug und Untreue: §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b;

-

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung;

-

aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt. Sachbeschädigung: §§ 303, 303a, 303c, 304;

-

aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten: §§ 306 bis 306e, 315b bis 316a, 323a, 323c;

-

aus dem Dreißigsten Abschnitt. Straftaten im Amt: §§ 331 bis 334, 336, 339, 340, 348, 356;

8.

Strafprozessrecht:

-

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;

-

aus der Strafprozessordnung:

Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften;

Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug;

Drittes Buch. Rechtsmittel;

Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren;

aus dem Sechsten Buch. Besondere Arten des Verfahrens: Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen;

9.

Öffentliches Recht:

-

Verfassungsrecht [ohne Finanzverfassung und Verteidigungsfall];

-

Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, von den besonderen Verfahrensarten das Planfeststellungsverfahren, Verwaltungszustellungsrecht;

-

im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Staatshaftungsrecht;

-

aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

Polizeirecht;

Kommunalrecht [ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht];

aus dem Baurecht: Bauordnungsrecht, aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung, Veränderungssperre, Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Planerhaltung;

im Überblick: Versammlungsrecht, Straßenrecht, Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht;

10.

Verwaltungsprozessrecht;

11.

aus dem Anwaltsrecht:

-

anwaltliche Praxis in den Pflichtstoffgebieten nach Nummer 1 bis 10;

-

im Überblick: Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte, das Mandat mit Haftungsfragen, Gebührenrecht;

12.

aus dem Europarecht im Überblick:

-

Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union;

-

Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union;

-

Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Arten und Methoden der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;

-

Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

-

Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;

-

aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsstoff nach Absatz 1. Prüfungsstoff des Prüfungsabschnitts im Schwerpunkt ist hauptsächlich

1.

im Schwerpunktbereich Familien- und Erbrecht:

Familien- und Erbrecht mit einschlägigem Verfahrensrecht;

2.

im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:

-

anwaltliche Praxis in den Pflichtstoffgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10, Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte, das Mandat mit Haftungsfragen, Gebührenrecht, Formen anwaltlicher Zusammenarbeit, Kanzleigründung, -führung und -organisation, Streitschlichtung;

-

im Überblick: Zulassungsrecht und Aufsichtswesen;

3.

im Schwerpunktbereich Wirtschaft:

-

Handels- und Gesellschaftsrecht;

-

im Überblick: Insolvenzrecht;

4.

im Schwerpunktbereich Gewerblicher Rechtsschutz:

-

Wettbewerbs- und Markenrecht;

-

im Überblick: Kartellrecht;

5.

im Schwerpunktbereich IT-Recht:

-

Domain-Recht, Software- und Internet-Verträge;

-

im Überblick: Urheberrecht, Datenschutzrecht;

6.

im Schwerpunktbereich Verwaltung:

-

Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht;

-

im Überblick: Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Bodenschutzrecht;

7.

im Schwerpunktbereich Arbeit:

Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Arbeitsgerichtsgesetz;

8.

im Schwerpunktbereich soziale Sicherung:

-

aus dem Sozialversicherungsrecht: Unfall- und Krankenversicherung;

-

Grundsicherung für Arbeitsuchende;

-

im Überblick: Recht der Erwerbsminderungs- und Altersrenten, Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsgesetz;

9.

im Schwerpunktbereich Steuern:

-

Steuerrecht und Bilanzrecht;

-

im Überblick: finanzgerichtliches Verfahren;

10.

im Schwerpunktbereich Europarecht:

-

Recht der Europäischen Union;

-

im Überblick: Völkerrecht;

11.

im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:

-

Internationales Privatrecht;

-

im Überblick: Internationales Zivilprozessrecht;

12.

im Schwerpunktbereich strafrechtliche Rechtspflege:

Jugendstrafrecht, Strafvollstreckung und Justizvollzug.

(3) Zu den Rechtsgebieten gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie Bezüge zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(4) § 8 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 57
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Mündlich geprüft wird, wer

1.

in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von mindestens 3,75 Punkten und

2.

in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 58
Mündliche Prüfung

(1) Vor der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst einen Aktenvortrag und je einen Prüfungsabschnitt im Zivilrecht, Strafrecht, Öffentlichen Recht sowie in dem gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 4 gewählten Schwerpunktbereich.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Prüferin oder einem Prüfer für jeden Prüfungsabschnitt und der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter für den Aktenvortrag; eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer kann zugleich Berichterstatterin oder Berichterstatter sein. § 17 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass jeder Prüfling ohne den Aktenvortrag etwa 40 Minuten geprüft wird. Regelmäßig werden drei Prüflinge zusammen geprüft. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(5) Zur Vorbereitung des Aktenvortrags werden dem Prüfling die Akten 75 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. Der Vortrag kann aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts gewählt werden.

(6) § 13 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend. Für die Vorbereitung des Aktenvortrags stellt das Landesjustizprüfungsamt die zugelassenen Kommentare zur Verfügung.

(7) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Aktenvortrag und in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren und anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, kann das Landesjustizprüfungsamt die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme des Aktenvortrags, der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

§ 59
Gesamtnote

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierbei sind zu berücksichtigen

1.

mit einem Anteil von 70 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung, zu deren Berechnung das Durchschnittsergebnis der beiden öffentlich-rechtlichen Aufsichtsarbeiten der Gesamtpunktzahl aus den acht Aufsichtsarbeiten hinzugerechnet und die Summe durch neun geteilt wird,

2.

mit einem Anteil von 30 vom Hundert die ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, zu deren Berechnung die Gesamtpunktzahl für den Aktenvortrag und für die vier Prüfungsabschnitte durch die Zahl fünf geteilt wird.

Das Ergebnis ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen zu errechnen (Durchschnittspunktzahl der Prüfung). Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen von der Durchschnittspunktzahl der Prüfung bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Endpunktzahl); hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. § 18 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) § 19 Absatz 3 bis 5 und § 20 gelten entsprechend.

§ 60
Rücktritt

(1) Wird der Zulassungsantrag zum maßgeblichen Prüfungstermin nicht gestellt oder erfolgt ein Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung, gilt § 12 entsprechend.

(2) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bis zur Nachholung der Aufsichtsarbeiten unterbrochen, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation beantragt wird. In beiden Fällen sind die Aufsichtsarbeiten in dem nächsten Prüfungstermin zu fertigen.

(3) § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 61
Zeugnis

(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl.

(2) Das Bestehen der Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung »Rechtsassessorin (Ass. jur.)« oder »Rechtsassessor (Ass. jur.)« zu führen.

§ 62
Platznummer

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens werden vom Landesjustizprüfungsamt aufgrund der Endpunktzahlen Platznummern festgesetzt. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleichen Platznummern.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt stellt ein Zeugnis über die erreichte Platznummer aus.

§ 63
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß;
Verfahrensfehler

(1) Bei einem Täuschungsversuch oder einem Ordnungsverstoß gilt § 24 entsprechend.

(2) Bei Verfahrensfehlern gilt § 25 entsprechend.

§ 64
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 5 im nächsten Prüfungstermin, in den anderen Fällen spätestens im übernächsten Prüfungstermin. Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs und des Rechtsgebiets für den Aktenvortrag ist ausgeschlossen. Wird Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann auch mit Dienstgeschäften betraut werden. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert längstens bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im übernächsten Prüfungstermin. Verzögert sich die Prüfungsteilnahme, erfolgt die Entlassung aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst.

(2) Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind und der Prüfling in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 57 Satz 2 eine ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,50 erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65
Notenverbesserung

(1) Wer die Zweite juristische Staatsprüfung bei erstmaliger Teilnahme in Baden-Württemberg bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen.

(2) Dem Antrag sind die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

(3) Wird in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl erreicht, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis (§ 61 Absatz 1). § 23 Absatz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

ABSCHNITT 5
Schlussbestimmungen

§ 66
Anrechnung von Ausbildungszeiten

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes, des Bezirksnotardienstes oder des gehobenen Verwaltungsdienstes kann auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt, im Falle einer Anrechnung auf die Ausbildung in der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 67
Abweichende Regelungen

(1) Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium über Reihenfolge, Dauer und Ausbildungsstellen der Ausbildungsabschnitte eine von § 46 Absatz 1 und § 47 Absatz 1 abweichende Bestimmung treffen, wenn dies wegen der Zahl der benötigten Ausbildungsplätze oder wegen der Zuweisung an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, an eine rechtswissenschaftliche Fakultät nach § 47 Absatz 3 oder an eine überstaatliche oder zwischenstaatliche Einrichtung, insbesondere an ein Organ der Europäischen Union, erforderlich ist.

(2) An Stelle einer Aufsichtsarbeit im Sinne von §§ 4 und 9 Absatz 3 kann auch eine Arbeit anerkannt werden, die im Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise im Sommersemester 2020 oder im Herbst-/Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise im Wintersemester 2020/2021 oder im Frühjahrs-/Sommersemester 2021 beziehungsweise im Sommersemester 2021 oder im Herbst-/Wintersemester 2021/2022 beziehungsweise im Wintersemester 2021/2022 oder im Frühjahrs-/Sommersemester 2022 beziehungsweise im Sommersemester 2022 an einem beliebigen Ort angefertigt wurde, wenn

1.

zwischen der Bekanntgabe der Aufgabenstellung und der elektronischen Abgabe nicht mehr als sechs Stunden liegen und

2.

schriftlich oder in elektronischer Form versichert wurde, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung unzulässiger Hilfsmittel angefertigt wurde.

Vorträge, die im Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise im Sommersemester 2020 oder im Herbst-/Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise im Wintersemester 2020/2021 oder im Frühjahrs-/Sommersemester 2021 beziehungsweise im Sommersemester 2021 oder im Herbst-/Wintersemester 2021/2022 beziehungsweise im Wintersemester 2021/2022 oder im Frühjahrs-/Sommersemester 2022 beziehungsweise im Sommersemester 2022 im Einvernehmen mit der verantwortlichen Dozentin oder dem verantwortlichen Dozenten im Rahmen einer Videokonferenz gehalten werden, stehen einem Vortrag im Sinne des § 9 Absatz 3 gleich.

(3) Das Frühjahrs-/Sommersemester 2020 beziehungsweise das Sommersemester 2020, das Herbst-/Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise das Wintersemester 2020/2021 sowie das Frühjahrs-/Sommersemester 2021 beziehungsweise das Sommersemester 2021 bleiben bei der Berechnung der Semesterzahl nach § 4, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums. Für Studierende, die im Herbst-/Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise im Wintersemester 2020/2021 oder im Frühjahrs-/Sommersemester 2021 beziehungsweise im Sommersemester 2021 oder im Herbst-/Wintersemester 2021/2022 beziehungsweise im Wintersemester 2021/2022 ihr Studium aufgenommen haben, bleibt auch das Herbst-/Wintersemester 2021/2022 beziehungsweise das Wintersemester 2021/2022 bei der Berechnung der Semesterzahl nach § 4, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 unberücksichtigt und gilt nicht als Unterbrechung des Studiums. Für die Bestimmung des Prüfungstermins nach § 23 Absatz 1, § 37 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Sofern der nächste beziehungsweise übernächste Prüfungstermin im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 oder § 65 Absatz 1 die Herbstkampagne 2020 oder die Frühjahrskampagne 2021 ist und ein genehmigter Rücktritt nach § 60 Absatz 1 vorliegt, findet die Prüfung im jeweils darauffolgenden Prüfungstermin statt.

§ 68
Übergangsvorschrift

(1) § 8 gilt erstmals für Studierende, die im Februar 2021 am schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung teilnehmen. Im Übrigen findet § 8 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.

(2) § 56 gilt erstmals für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die im Dezember 2021 am schriftlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilnehmen. Im Übrigen findet § 51 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, deren erste Teilnahme am schriftlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung vor dem 1. Januar 2019 erfolgt ist, findet für die zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung § 59 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung. Letztmalig kann der zweite Wiederholungsversuch der Zweiten juristischen Staatsprüfung nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Frühjahrstermin 2021 vorgenommen werden.

§ 69
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 8. Oktober 2002 (GBl. S. 391), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1220) geändert worden ist, außer Kraft.