§ 54
Zulassung; Prüfungsunterlagen
(1) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen:
- 1.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;
- 2.
eine Erklärung des Prüflings, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde;
- 3.
eine Erklärung des Prüflings, ob er bereits an einer Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat oder ihm die Teilnahme versagt worden ist; gegebenenfalls sind das Prüfungsamt und das Ergebnis der Prüfung anzugeben;
- 4.
eine Erklärung über die Wahl eines Schwerpunktbereichs und eines Rechtsgebiets für den Aktenvortrag; sie ist unwiderruflich.
(2) Die Zulassung zur Prüfung kann unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 2 versagt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
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