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Amtliche Abkürzung:JAPrO
Fassung vom:02.05.2019
Gültig ab:30.04.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-224
Verordnung des Justizministeriums
über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen
(Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO)
Vom 2. Mai 2019

§ 54
Zulassung; Prüfungsunterlagen

(1) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen:

1.

ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße;

2.

eine Erklärung des Prüflings, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde;

3.

eine Erklärung des Prüflings, ob er bereits an einer Zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen hat oder ihm die Teilnahme versagt worden ist; gegebenenfalls sind das Prüfungsamt und das Ergebnis der Prüfung anzugeben;

4.

eine Erklärung über die Wahl eines Schwerpunktbereichs und eines Rechtsgebiets für den Aktenvortrag; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Zulassung zur Prüfung kann unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 2 versagt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

 


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