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Amtliche Abkürzung:JAPrO
Fassung vom:02.05.2019
Gültig ab:30.04.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2030-224
Verordnung des Justizministeriums
über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen
(Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO)
Vom 2. Mai 2019
§ 8
Prüfungsstoff

(1) Der Prüfungsstoff in der Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer.

(2) Pflichtfächer sind:

1.

Bürgerliches Recht:

-

Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs [ohne Stiftungen];

-

aus dem Recht der Schuldverhältnisse:

Abschnitte 1 bis 7 [ohne Draufgabe, §§ 336 bis 338 BGB] sowie Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, Titel 3 Untertitel 2. Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 3. Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 4. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Titel 5 Untertitel 5. Landpachtvertrag, Titel 7. Sachdarlehensvertrag, Titel 8 Untertitel 2. Behandlungsvertrag, Titel 9 Untertitel 4. Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Titel 11. Auslobung, Titel 12 Untertitel 3. Zahlungsdienste, Titel 15. Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Titel 18. Leibrente, Titel 19. Unvollkommene Verbindlichkeiten, Titel 25. Vorlegung von Sachen];

-

aus dem Sachenrecht:

Abschnitte 1 bis 4 sowie Abschnitt 7 [ohne Titel 2 Untertitel 2. Rentenschuld] und Abschnitt 8 [ohne Titel 2. Pfandrecht an Rechten];

-

aus dem Familienrecht im Überblick:

Abschnitt 1 Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen [ohne die Vorschriften zum Getrenntleben]; aus dem Titel 6. Eheliches Güterrecht: Gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft;

Abschnitt 2 Titel 1. Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft; aus dem Titel 5. Elterliche Sorge: Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung;

-

aus dem Erbrecht im Überblick:

Abschnitt 1. Erbfolge;

Abschnitt 2 Titel 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts; Titel 2 Untertitel 1. Nachlassverbindlichkeiten; Titel 3. Erbschaftsanspruch; Titel 4. Mehrheit von Erben [ohne Haftungsbeschränkung der Miterben, §§ 2061 bis 2063 BGB];

Abschnitt 3. Testament [ohne Titel 6. Testamentsvollstrecker];

Abschnitt 4. Erbvertrag;

Abschnitt 5. Pflichtteil;

Abschnitt 8. Erbschein: Wirkungen des Erbscheins;

-

aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt 2. Haftpflicht;

-

im Überblick: Produkthaftungsgesetz;

2.

aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) im Überblick:

-

aus dem Ersten Buch. Handelsstand: Erster Abschnitt. Kaufleute; aus dem Zweiten Abschnitt. Handelsregister; Unternehmensregister: Publizität des Handelsregisters; Dritter Abschnitt. Handelsfirma [ohne Registerverfahren]; Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht;

-

aus dem Vierten Buch. Handelsgeschäfte: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften [ohne Kontokorrent, §§ 355 bis 357 HGB und kaufmännische Orderpapiere, §§ 363 bis 365 HGB]; Zweiter Abschnitt. Handelskauf;

3.

aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:

-

Recht der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft;

-

Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

4.

aus dem Arbeitsrecht im Überblick:

-

Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Abschnitte 1, 2, 4 und 7; Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis;

-

allgemeine Lehren und Vorschriften auch des kollektiven Arbeitsrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

5.

aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:

-

aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Kapitel I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen; aus dem Kapitel II. Zuständigkeit: Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Einheitliche Kollisionsnormen: Artikel 3, 4 und 6; aus dem Kapitel III. sonstige Vorschriften: Artikel 19 bis 21;

-

aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (»Rom II«): Kapitel I. Anwendungsbereich; aus dem Kapitel II. Unerlaubte Handlungen: Artikel 4; Kapitel III. Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen [ohne Artikel 13]; Kapitel IV. Freie Rechtswahl; aus dem Kapitel VI. Sonstige Vorschriften: Artikel 23, 24 und 26;

-

allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffs erforderlich sind;

6.

aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick:

-

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere: Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, Beweisgrundsätze und vorläufiger Rechtsschutz;

-

allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen; Arten der Zwangsvollstreckung; von den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage;

7.

Strafrecht:

a)

aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs:

-

Erster Abschnitt. Das Strafgesetz;

-

Zweiter Abschnitt. Die Tat;

-

aus dem Dritten Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat: aus dem Ersten Titel. Strafen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe; Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen; aus dem Sechsten Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung: Entziehung der Fahrerlaubnis;

-

Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen;

-

aus dem Fünften Abschnitt. Verjährung: Erster Titel. Verfolgungsverjährung;

b)

aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:

-

aus dem Sechsten Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt: §§ 113 bis 115;

-

aus dem Siebten Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: §§ 123, 138, 142, 145d;

-

Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid;

-

Zehnter Abschnitt. Falsche Verdächtigung;

-

Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung;

-

aus dem Sechzehnten Abschnitt. Straftaten gegen das Leben: §§ 211 bis 216, 221, 222;

-

Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit;

-

aus dem Achtzehnten Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit: §§ 239 bis 239b, 240 und 241;

-

aus dem Neunzehnten Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung: §§ 242 bis 248b;

-

Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung;

-

aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei: §§ 257 bis 259, 261;

-

aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt. Betrug und Untreue: §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b;

-

Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung;

-

aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt. Sachbeschädigung: §§ 303, 303a, 303c, 304;

-

aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten: §§ 306 bis 306e, 315b bis 316a, 323a, 323c;

-

aus dem Dreißigsten Abschnitt. Straftaten im Amt: §§ 331 bis 334, 336, 340, 348;

8.

aus dem Strafprozessrecht im Überblick:

-

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze;

-

Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens;

-

Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten;

-

von den Zwangsmitteln und Eingriffsbefugnissen: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a Strafprozessordnung (StPO), Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung (§§ 94 bis 98, 102 bis 110 StPO);

-

Aufklärungspflicht, Beweisrecht;

9.

Öffentliches Recht:

-

Verfassungsrecht [ohne Finanzverfassung und Verteidigungsfall];

im Überblick: Verfassungsprozessrecht;

-

Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht [ohne besondere Verfahrensarten] einschließlich Verwaltungszustellungsrecht;

-

im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Staatshaftungsrecht;

-

aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:

Polizeirecht;

Kommunalrecht [ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht];

aus dem Baurecht: Bauordnungsrecht, aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung, Veränderungssperre, Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Planerhaltung;

im Überblick: Versammlungsrecht;

10.

aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick:

Verfahrensgrundsätze, Vorverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz;

11.

aus dem Europarecht im Überblick:

-

Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union;

-

Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union;

-

Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Arten und Methoden der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;

-

Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

-

Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;

-

aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie Bezüge zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zu Grundlagenfächern (§ 3 Absatz 1 Satz 2).

(4) Soweit Rechtsgebiete im Überblick Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.

(5) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Im Übrigen kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

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