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Amtliche Abkürzung:JArbSchG
Fassung vom:15.10.1984 Fassungen
Gültig ab:21.10.1984
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 8051-10
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1.
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2.
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 32 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 15.10.1984 I 1277 mWv 21.10.1984

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